Die §§ 51, 52 VersAusglG bieten die Möglichkeit, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach altem Recht ergangen sind, abzuändern, wenn eine wesentliche Wertveränderung gegeben ist. Dabei wird, ebenso wie beim früher geltenden § 10a VAHRG, eine vollständige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigten Anrechte im Wege der sogenannten Totalrevision durchgeführt.
Ein typischer Fall: Ihr Mandant wurde 1995 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde damals für zwei Anrechte durchgeführt, auf Seiten des Mandanten hinsichtlich einer Beamtenversorgung und auf Seiten der Ehefrau hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Mandant bezieht nun seit ein paar Monaten sein Ruhegehalt und meint, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dürfte zu seinen Gunsten möglich sein, da man bei dem damals durchgeführten Versorgungsausgleich noch von einem Ruhegehaltsanteil i.H.v. 75 % ausging und der Höchstversorgungsatz heute nur 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage. Liegt er richtig? Eine typische Mandatssituation verschafft dem beratenden Anwalt die notwendigen Informationen: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und die passenden Antragsmuster.
Mehr erfahren
Die §§ 51, 52 VersAusglG bieten die Möglichkeit, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach altem Recht ergangen sind, abzuändern, wenn eine wesentliche Wertveränderung gegeben ist. Dabei wird, ebenso wie beim früher geltenden § 10a VAHRG, eine vollständige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigten Anrechte im Wege der sogenannten Totalrevision durchgeführt. Im Gegensatz zur Regelung des früheren § 10a VAHRG gilt aber nach neuem Recht, dass dann, wenn in der Erstentscheidung beispielsweise eine Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt wurde, diese auch bei einer Neuberechnung nicht mit einbezogen wird (vgl. OLG München, FamRB 2012, 3). Hinsichtlich dieses Anrechts kann daher auch als Voraussetzung eines Abänderungsantrags keine Wesentlichkeitsprüfung vorgenommen werden.Der beratende Anwalt muss jederzeit berücksichtigen, dass
Mehr erfahren
Gemäß § 51 Abs. 1, 2 und 3 VersAusglG ist der Abänderungsantrag nur dann zulässig, wenn sich aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Wertveränderungen gegenüber der Ausgangsentscheidung ein wesentlicher Wertunterschied ergibt. Dabei regelt § 51 Abs. 2 VersAusglG die Voraussetzungen für eine wesentliche Wertveränderung bei nicht dynamisierten Anrechten und § 51 Abs. 3 VersAusglG bei dynamisierten Anrechten.
Mehr erfahren
Zu berücksichtigen ist, dass gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG dann ausgeschlossen ist, wenn für das betroffene Anrecht noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20-26 VersAusglG bestehen und in der Erstentscheidung ein Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG stattgefunden hat. Häufigster Anwendungsfall waren dabei betriebliche Versorgungsanrechte, die nur teilweise ausgeglichen werden konnten und ein Teil in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde.
Mehr erfahren
Ein Mandant kommt mit einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 1995 in Ihre Kanzlei. Der Versorgungsausgleich wurde darin für zwei Anrechte durchgeführt, auf Seiten Ihres Mandanten hinsichtlich einer Beamtenversorgung und auf Seiten seiner Ehefrau hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Mandant bezieht nun seit ein paar Monaten sein Ruhegehalt und meint, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dürfte zu seinen Gunsten möglich sein, da man bei dem damals durchgeführten Versorgungsausgleich noch von einem Ruhegehaltsanteil i.H.v. 75 % ausging und der Höchstversorgungsatz heute nur 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage. Sollte er Recht haben, sollen Sie die Abänderung beim Familiengericht beantragen. Das passende Antragsmuster finden Sie hier.
Mehr erfahren
Leitsatz:
Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen.
Mehr erfahren
Leitsätze:
1. Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist im Wege der sog. Totalrevision nach neuem Recht abzuändern, wenn sich hinsichtlich eines Anrechts eine wesentliche Änderung i.S. von § 51 Abs. 3 VersAusglG ergeben hat, welche sich jedenfalls zu Gunsten eines Ehegatten ausgewirkt hat.
2. Es stellt keine unbillige Härte i.S. von § 27 VersAusglG dar, dass einem Ehegatten ein Zinsschaden dadurch entsteht, dass der Betrag, den er seinerzeit zur Begründung von Anrechten zu Gunsten des anderen Ehegatten zu leisten hatte, vom Versorgungsträger unverzinslich zu erstatten ist.
Mehr erfahren
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) 1Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. 2Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Mehr erfahren
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Mehr erfahren