Zahlt der Schuldner nicht, benötigt der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung eine Auskunft über dessen Vermögen. Erteilt der Schuldner diese Vermögensauskunft nicht, kann gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden. Dafür ist ein sogenannter Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher notwendig. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, was Sie als Anwalt über den Verhaftungsauftrag wissen müssen.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Diesem Auftrag sind die Ausfertigung des Haftbefehls sowie der Schuldtitel beizulegen. Darüber hinaus sollte zusätzlich eine Abschrift des Haftbefehls beigefügt werden, die dem Schuldner übergeben werden kann. Ansonsten würde der Gerichtsvollzieher diese Abschrift kostenpflichtig herstellen. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung von Amts wegen in beglaubigter Abschrift zu übergeben (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 145 GVGA).
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Der verhaftete Schuldner kann gem. § 802i ZPO zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen (vgl. § 145 GVGA). Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. Soweit der verhaftete und zur Abgabe bereite Schuldner keine vollständigen Angaben machen kann, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, gilt § 802i Abs. 3 ZPO mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl aussetzen und einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen kann.
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Für das Verfahren über den Erlass eines Haftbefehls fallen 22 € an (Nr. 2113 KV GKG; Stand: 01.01.2021). Für die erfolgreiche Verhaftung, Vorführung oder Nachverhaftung durch den Gerichtsvollzieher fällt nach Nr. 270 KV-GvKostG eine Gebühr i.H.v. 39 € (Stand: 01.08.2013) an. Ein Zeitzuschlag ist bei der Verhaftung nicht vorgesehen. Erledigt sich der Verhaftungsauftrag, ohne dass es zur Verhaftung kommt, fällt eine Gebühr nach Nr. 604 KV-GvKostG von 15 € (Stand: 01.08.2013) an.
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