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Kostentragung bei einem Teilfreispruch: So läuft die Abrechnung in Ihrer anwaltlichen Praxis ab!
Bei einem Freispruch werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, bei einer Verurteilung trägt grundsätzlich der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst. Wer aber trägt die Kosten bei einem Teilfreispruch? Die Kostentragung bei einem Teilfreispruch ist nicht ganz einfach zu verstehen und zu berechnen, gehört aber zum obligatorischen Wissen eines jeden Verteidigers. Auf der folgenden anwaltlichen Themenseite vermitteln wir Ihnen Schritt für Schritt das nötige Wissen, damit Ihnen die Abrechnung der Kostentragung bei einem Teilfreispruch keine Probleme bereitet und stellen Ihnen die beiden Berechnungsmethoden vor. Lesen Sie bis zum Schluss!
Wann liegt was vor? Der echte und der unechte Teilfreispruch
Zunächst muss zwischen einem echten/effektiven Teilfreispruch und einem unechten/fiktiven Teilfreispruch unterschieden werden. Wann liegt was vor und wie wird jeweils abgerechnet? Hier erfahren Sie alles über den echten und den unechten Teilfreispruch!
Berechnungsmethode 1: Die Auslagenverteilung nach Bruchteilen
Eine Methode zur Berechnung der Kostentragung bei einem Teilfreispruch ist die Auslagenverteilung nach Bruchteilen. Wie nach dieser Methode abgerechnet wird, erläutert Ihnen unser Fachbeitrag!
Berechnungsmethode 2: Die Differenzmethode
Wenn das Gericht keine Auslagenverteilung nach Bruchteilen vornimmt, so wird die Kostentragung bei einem Teilfreispruch nach der Differenzmethode bestimmt. Wie nach der Differenzmethode abgerechnet wird, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken!
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Unsere Referentin, Rechtwirtin und Fachbuchautorin Carmen Wolf bereitet Sie in unserem Webinar „KostRÄG 2025“ bestens auf die bevorstehenden Änderungen vor und vermittelt Ihnen die entscheidenden Expertentipps für Fälle, die den Jahreswechsel 2024/2025 überspannen. Was Sie erwartet:
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