In Sachen
Bauunternehmung ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ... - Antragstellerin -
Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte ...
gegen
Landkreis ..., vertreten durch den Landrat ... - Antragsgegner -
wegen einstweiliger Anordnung beantragen wir wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine gem. § 937 Abs. 2 i.V.m. § 944 ZPO folgende - einstweilige Verfügung - zu erlassen:
I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben das Angebot der Antragstellerin zu dem Vergabeverfahren "A 100, Erneuerung der Verbindungsstraße von ... bis... nicht mit der Begründung von der Wertung auszuschließen, dass zu den Ordnungsziffern 2.3.4 und 2.4.6 der Leistungsbeschreibung keine wirksame Preisangabe vorgelegt worden sei.
II. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag an die Firma ... zu erteilen.
III. Dem Antragsgegner wird aufgegeben die Prüfung und Wertung der Angebote entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts erneut durchzuführen.
IV. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung:
I. Verfügungsanspruch
1. Zuständigkeit des Landgerichts ...
a) Für das vorliegende Verfahren ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, § 13 GVG. Bei der Prüfung von Rechtsfragen im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07, NJW 2007, 2275 = VergR 2007, 337 = ZfBR 2007, 595).
[...]