Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen bei Inanspruchnahme staatlicher Kostenhilfe (vor 2009: PKH/seitdem: VKH) war schon vor der Reform des Familienverfahrensrecht nicht einfach.Seit der Geltung des FamFG ist das Verfahren noch komplizierter geworden. Erfahren Sie hier, wie Sie vorgehen müssen, um Erfolg zu haben.
Ihre Mandantin erklärt, dass sie gegen den ihr soeben zugestellten Unterhaltsbeschluss nur dann Beschwerde einlegen will, wenn sie hierfür ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhält. Was ist zu tun? Bei welchem Gericht stellen Sie den Antrag? Welche Fristen sind zu wahren? Eine typische Mandatssituation verschafft dem beratenden Anwalt die notwendigen Informationen: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und die passenden Antragsmuster.
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Leitsatz:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde kann jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll als auch beim Beschwerdegericht. In beiden Fällen ist die Beschwerde selbst beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dagegen beim Beschwerdegericht zu stellen.
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Leitsätze:
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde steht unter der innerprozessualen Bedingung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gewahrt werden.
2. Die nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige Beschwerde wird von der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht erfasst. Dies kann deklaratorisch festgestellt werden.
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Leitsatz:
Grundsätzlich kann für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung im VKH-Prüfungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
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Leitsatz:
In den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ist gegen eine die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde auch dann statthaft, wenn über die zugrunde liegende einstweilige Anordnung bisher nur ohne mündliche Erörterung entschieden worden ist.
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