Grundsätzlich muss jedes Endurteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708, 709 ZPO). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Urteilen, die gegen Sicherheitsleistung und Urteilen, die ohne Sicherheitleistung vorläufig vollstreckbar sind. Erfahren Sie als Anwalt, was Sie zur Vollstreckung gegen bzw. ohne Sicherheitsleistung wissen müssen. Daneben erhalten Sie ein bewährtes Muster für die Praxis.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708, 709 ZPO) einschließlich der Abwendungsbefugnis des Schuldners gem. § 711 Satz 1 ZPO wird vom Prozessgericht am Ende des Erkenntnisverfahrens im Urteilstenor - neben der Entscheidung zur Hauptsache und der Kostenentscheidung - von Amts wegen ausgesprochen.
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Urteile, die nicht dem § 708 ZPO zuzuordnen sind, werden nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Anordnung der Sicherheitsleistung erschwert dem Vollstreckungsgläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen. Grundsätzlich kann er mit der Vollstreckung erst beginnen, wenn die Sicherheit geleistet und die Leistung nachgewiesen ist (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme: § 720a ZPO). Die Anordnung der Sicherheitsleistung dient den Interessen des Schuldners. Auf sie kann dieser zurückgreifen, wenn der Gläubiger aus dem Urteil vollstreckt und dieses später aufgehoben oder abgeändert wird. Ihr Zweck ist es, den für den Fall der Abänderung gegebenen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abzusichern.
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Soweit das Gericht keine Bestimmung getroffen hat und die Parteien nicht anderes vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen den Fällen des § 708 ZPO, in denen das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, und denjenigen des § 709 ZPO, in denen eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Dabei hat das Gericht stets zunächst zu prüfen, ob ein Fall des § 708 ZPO vorliegt. Nur, wenn das nicht der Fall ist, hat es sich mit § 709 ZPO zu befassen, der einen Auffangtatbestand enthält. Innerhalb der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO unterscheidet das Gesetz weitere Fälle, in denen eine sogenannte Abwendungsbefugnis entfällt (§ 708 Nr. 1-3 ZPO), und denjenigen, in denen eine Abwendungsbefugnis anzuordnen ist (§§ 708 Nr. 4-11, 711 ZPO).
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Hier finden Sie als Anwalt ein bewährtes Muster für eine Prozessbürgschaft nach § 709 ZPO.
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Ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, ist nicht gem. § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung, sondern gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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