Kann eine vom Schuldner vorzunehmende Handlung nur von diesem selbst vorgenommen werden, spricht das Gesetz von einer unvertretbaren Handlung. Solche Handlungen, die auch nicht von Dritten vorgenommen werden können, sind allein vom Willen des Schuldners abhängig. Das ist beispielsweise der Fall bei der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder bei der Pflicht zur Veröffentlichung einer presserechtlichen Gegendarstellung. Solche Handlungen werden vom Gläubiger durch Zwangsmittel wie dem Zwangsgeld oder der Zwangshaft durchgesetzt. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, was Sie als Anwalt zur Vollstreckung unvertretbarer Handlungen wissen müssen. Daneben erhalten Sie bewähre Muster für die Praxis.
Ein Urteil, das den Schuldner verpflichtet, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen, wird gem. § 888 ZPO dadurch vollstreckt, dass das Prozessgericht der ersten Instanz auf Antrag des Gläubigers Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft oder Zwangshaft gegen den Schuldner festsetzt. Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels ist im Gegensatz zu der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich (§ 888 Abs. 2 ZPO). Allerdings muss der Schuldner zu dem Antrag des Gläubigers gehört werden (§ 891 ZPO). Es ist seitens des Gläubigers bereits im Erkenntnisverfahren darauf zu achten, dass der angestrebte Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt die Verpflichtungen des Schuldners zum Ausdruck bringt.
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Voraussetzung für die Anordnung eines Zwangsmittels ist zunächst, dass der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nicht erbracht hat. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere ist kein Verschulden erforderlich (OLG Köln v. 17.01.1997 - 3 W 52/96). Jedoch kann ein Zwangsmittel dann nicht festgesetzt werden, wenn die Vornahme der Handlung dem Schuldner nicht möglich ist (OLG Thüringen v. 26.03.2002 - 6 W 114/02). Von einer solchen Unmöglichkeit ist zum einen dann auszugehen, wenn der ernsthaft gewollten Vornahme unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder aber zum anderen die fragliche Handlung von einem dem Einfluss des Schuldners entzogenen Willen eines Dritten abhängt, und zwar gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht (OLG Köln v. 30.10.1998 - 6 W 12/98).
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Das Gericht entscheidet über den Antrag des Gläubigers durch Beschluss, vor dessen Erlass der Schuldner zwingend nach § 891 ZPO anzuhören ist. Dagegen ist eine mündliche Verhandlung freigestellt. Der Beschluss muss die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnen und auch das festgesetzte Zwangsmittel genau bestimmen. Eine Androhung des Zwangsmittels findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO). Der Beschluss wird gem. § 329 Abs. 3 ZPO dem Schuldner zugestellt, während an den Gläubiger bei einer Stattgabe lediglich eine formlose Mitteilung erfolgt (Stöber, in: Zöller, § 888 ZPO Rdnr. 13).
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Erhalten Sie hier ein Muster zur Beantragung der Festsetzung eines Zwangsmittels beim Prozessgericht.
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Hier finden Sie ein Muster für den Antrag an den Gerichtsvollzieher, um das vom Gericht durch Beschluss festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben.
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Wird der Schuldner einer unvertretbaren Handlung in der Vollstreckung mit einem Zwangsgeld belegt und verstirbt danach, so erledigt sich das Verfahren und kann nicht einfach in den Nachlass fortgesetzt werden.
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Kann der Schuldner die von ihm geforderte Handlung nicht ohne die Mitwirkung eines Dritten bewirken, so ist er verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um sich von dem mitwirkungspflichtigen Dritten die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Die bestehende Erkundigungspflicht kann mit den Mitteln des § 888 Abs. 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden.
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