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Abänderung einer Umgangsregelung: Unzufrieden mit der aktuellen Regelung?
Ihre Mandantin ist unzufrieden mit der aktuellen Umgangsregelung. Sie beauftragt Sie, beim Familiengericht eine Abänderung zu beantragen. Ein typischer Fall mit Lösung und einem passenden Antragsmuster zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen sollten, damit der Antrag Erfolg hat.
Abänderung einer Umgangsregelung (Fall mit Lösung und Muster)
Ein typischer Fall: Der Umgang wurde durch gerichtlichen Beschluss dahingehend geregelt, dass alle Kinder die geraden Wochenenden beim Kindesvater in der Zeit von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, verbringen sowie die Hälfte der Schulferien. Ihre Mandatin erzählt, dass Leni nach jedem Umgangswochenende einnässt und sage, sie wolle nicht mehr zu ihrem Papa. Insbesondere könne sie die neue Lebensgefährtin ihres Vaters nicht leiden. Außerdem erzählt sie, dass Tom keine Lust mehr habe, zum Vater zu gehen. Die Umgangsregelung soll geänert werden. Alle notwendigen Informationen für die Durchsetzung einer Abänderung finden Sie hier: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und die passenden Antragsmuster.
Antrag auf Abänderung einer Umgangsregelung (Muster)
Ihre Mandantin ist unzufrieden mit der aktuellen Umgangsregelung. Sie beauftragt Sie, beim Familiengericht eine Abänderung zu beantragen. Das passende Antragsmuster finden Sie hier.
Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkungGerichtliche Regelung des Umgangs bei stark eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
Leitsätze:
1. Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, die Umgangseinschränkungen enthalten, richtet sich nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB.
2. Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich am Zweck des Umgangs orientieren.
3. Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der "üblichen" Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien) zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB.
4. Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).5. Eine stark eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern steht der Anordnung von Umgangskontakten, die deutlich über den Rahmen des "üblichen" Umgangsrechts hinausgehen, in der Regel entgegen.
Verfahren bei Abänderung einer familiengerichtlich gebilligen UmgangsregelungFamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 166; BGB § 1696 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bedarf eine - auf gerichtlicher Anordnung oder einem familiengerichtlich für verbindlich erklärten bzw. gebilligten Vergleich beruhende - Umgangsregelung nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB der Abänderung, hat das örtlich zuständige Amtsgericht gemäß § 166 Abs. 1 FamFG von Amts wegen unmittelbar ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, ohne daß es dafür etwa des Antrags eines beteiligten Elternteiles bedürfte.
2. Auch im Falle eines gemäß § 166 Abs. 1 FamFG amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung einer Sorgerechtsregelung kommt eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung entsprechend § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FamFG in Betracht.
3. Die Anordnung von Ordnungsmitteln im Hinblick auf Verstöße eines Elternteiles gegen eine familiengerichtlich getroffene Umgangsregelung, die formal fortbesteht, weil das Amtsgericht die Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Einstellung der Vollstreckung verkannt hat, kann ausgeschlossen sein, wenn festgestellt ist, daß nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung dieser Umgangsregelung im Sinne des in Rede stehenden Verhaltens angezeigt ist.
Keine Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung einer Umgangsvereinbarung wegen MutwilligkeitBGB § 1696; ZPO § 114 Abs. 2
Leitsatz:
Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren - welches zudem unter Beachtung des § 1696 BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt - angestrengt wird. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als mutwillig i. S. d. § 114 ZPO dar.
Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs
Leitsatz:
Zur Regelung des Umgangs und des telefonischen Kontakts, wenn die Wohnorte der Eltern sehr weit voneinander entfernt liegen.
Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen UmständeÜbertragung der Modalitäten einer Umgangsregelung auf einen DrittenAnordnung einer Beratung des umgangsberechtigten Elternteils durch das Jugendamt vor Beginn des Umgangs
Leitsätze:
1. Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlaß geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlaß der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage nötigen.
2. Der Umgang ist vom Familiengericht auch dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen.
3. Die Entscheidung über untergeordnete Aspekte einer Umgangsregelung wie beispielsweise die Festlegung der genauen Uhrzeit oder anderer "Feinabstimmungen" können auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden, wenn das Familiengericht einen "Umgangsrahmen" vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte und zur Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgt sowie zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens enthält.
4. Soweit das Kindeswohl dies im Einzelfall gebietet, kann die familiengerichtliche Umgangsregelung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil vor dem Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung des Jugendamtes zur Durchführung und den Zielen eines begleiteten Umgangs wahrnimmt.
Klären Sie gleich im ersten Mandantengespräch die wichtigsten Punkte, um zu einer tragfähigen Umgangsvereinbarung zu kommen – immer mit dem Fokus auf das Kindeswohl.