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Das müssen Sie über die Kosten für den Umgang wissen
Die Kosten für den Umgang trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte. Bei besonders hohen Kosten kann im Einzelfall auch eine Beteiligung des Obhutsinhabers in Betracht kommen oder eine Berücksichtigung der Kosten als Abzugsposten bei dem für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommen.
Alles weitere, was Sie als Anwalt über die Umgangsberechtigung und die damit verbundenen Kosten wissen müssen, erfahren Sie auf dieser Seite.
Umgangskosten im Rahmen des Kindesunterhaltes - das müssen Sie als Anwalt wissen! (Einführung)
Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte (= Unterhaltsverpflichteter) grundsätzlich im Umfang üblicher Aufwendungen selbst (ganz h.M.). Dabei ist jedoch zunächst zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die einen reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten, zu differenzieren. Hier erfahren Sie alles, was bei der Berechnung des Kindesunterhaltes hinsichtlich der Umgangskosten zu beachten ist.
Umgangsberechtigung und Kosten - diese Einzelheiten müssen Sie beachten! (Einführung)
Die Kosten für den Umgang trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte. Bei besonders hohen Kosten kann im Einzelfall auch eine Beteiligung des Obhutsinhabers in Betracht kommen oder eine Berücksichtigung der Kosten als Abzugsposten bei dem für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommen. Etwas anderes kann etwa gelten, wenn ein unechtes oder echtes Wechselmodell praktiziert wird. Alles, was Sie dazu wissen müssen, finden Sie in dieser Einführung über das Umgangsrecht.
OLG Bremen - Beschluss vom 13.04.2016: Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten des Umgangs
Leitsatz: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann der umgangsberechtigte Elternteil keine unmittelbare Beteiligung an den Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts von dem betreuenden Elternteil verlangen.
OLG Thüringen - Beschluss vom 18.05.2016: Berücksichtigung der Umgangskosten des Unterhaltsschuldners bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes
Leitsatz: Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinem Kind wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von angemessenen stattfindenden (hier: viermal jährlich) Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Der Umgangsberechtigte ist in der Regel auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Von einem Unterhaltsverpflichteten ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse des minderjährigen Kindes einzuschränken. Im Mangelfall ist es für das Kind besser, wenn ihm weitere finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakt.
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