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Ihre Mandantin fürchtet um das Kindeswohl? So setzen Sie betreuten Umgang durch!
Ihre Mandantin möchte nicht, dass der Vater ihrer Kinder Umgang bekommt. Sie behauptet, der Mann sei gefährlich und bittet Sie durchzusetzen, dass der Umgang gar nicht oder nur betreut stattfinden kann. In einem anderen Fall gewährt das Jugendamt keine Umgangskontakte in seinen Räumlichkeiten und ihr Mandant fragt Sie, ob es dazu nicht verpflichtet ist.
Hier erfahren Anwälte alles, was Sie für die Praxis über den betreuten Umgang wissen müssen!
Das müssen Sie als Anwalt wissen: Betreuter Umgang (Einführung)
In Fällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen ist, kommt betreuter Umgang in Betracht. Alles, was Sie darüber wissen müssen, erläutert diese Einführung.
Betreuter Umgang bei befürchteter Kindeswohlgefährdung durch Alkohol und Drogen
Herr Schuster greift des Öfteren zur Flasche und ist auch dem Cannabisgenuss nicht abgeneigt. Frau Schuster hat Bedenken, dass er während des Umgangs seiner Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachkommen kann, insbesondere ist sie dagegen, dass Bruno bei ihm übernachtet. Herr Schuster hat, da Frau Schuster nicht reagiert hat, einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht gestellt. Sie ist sauer auf den Kindesvater, weil dieser sie sitzengelassen hat und möchte nie wieder ein Wort mit ihm sprechen. Herr Schuster gelobt Besserung und hat vorgeschlagen, dass sich doch mal zusammenzusetzen und eine Lösung ausarbeiten, evtl. könne das Jugendamt einen dabei auch unterstützen. Frau Schuster fragt, ob sie sich darauf einlassen muss.
In einem solchen Fall kommt betreuter Umgang in Betracht - hier finden Sie die ausführliche Lösung mit Checkliste und Muster.
BVerfG - Beschluss vom 29.07.2015: Kein betreuter Umgang mangels mitwirkungsbereitem Dritten
Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB , soweit sie das Erfordernis eines mitwirkungsbereiten Dritten betreffen. Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss -einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext.
OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2015: Kein betreuter Umgang, wenn Jugendamt keine Kontakte bewilligt und sich keine ehrenamtliche Umgangsbegleitung findet
1. Leitsatz: Begleiteter Umgang ist im Hinblick auf das Elterngrundrecht auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Übergang in unbegleitete Umgangskontakte zeitnah nicht absehbar ist.
2. Leitsatz: Verweigert das Jugendamt die Bewilligung begleiteter Umgangskontakte, so gebietet es der Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Familiengericht selbst geeignete freie Träger zwecks der ehrenamtlichen Übernahme der zu begleitenden Umgangskontakte ermittelt und mit dieser Aufgabe betraut.
3. Leitsatz: Findet sich keine ehrenamtlich tätige Person zur Umgangsbegleitung und ist auch der Umgangsberechtigte nicht dazu in der Lage, eine solche zu benennen, ist der Umgang mit dem betreffenden Elternteil auszuschließen, wenn unbegleiteter Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde.
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