Eine gepfändete Forderung wird durch Überweisung verwertet, wozu der vom Vollstreckungsgericht erlassene Überweisungsbeschluss dient. In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie mehr zum Überweisungsbeschluss und erhalten außerdem bewährte Muster, um für Ihren Mandanten als Schuldner einen Überweisungsbeschluss aufzuheben.
Wie die Sachpfändung untergliedert sich auch die Rechtspfändung in den Beschlagnahmeakt der Pfändung und die anschließende Verwertung des erlangten Pfandrechts. Voraussetzung für diese Verwertung ist demnach die wirksame Pfändung (BGH, NJW 1994, 3225) des Vermögensrechts des Schuldners durch den gerichtlichen Pfändungsbeschluss. Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt entweder durch die Überweisung gem. § 835 ZPO oder eine andere Art der Verwertung, die gem. § 844 ZPO im Einzelfall durch das Gericht anzuordnen ist. Dies gilt nicht nur für die Verwertung gepfändeter Geldforderungen, sondern auch für andere gepfändete Vermögenswerte des Schuldners (§ 857 Abs. 1 ZPO), soweit nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner das Recht ausüben kann bzw. bei unveräußerlichen Rechten die Ausübung einem Dritten überlassen werden kann (§ 857 Abs. 4 ZPO).
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Die Überweisung als Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss, der nach Wahl des Gläubigers die Überweisung zur Einziehung oder die Überweisung an Zahlungs statt ausspricht (§ 835 ZPO). Die Überweisung einer gepfändeten Forderung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH v. 02.07.2020 - VII ZA 3/19).Wirksam wird die Überweisung mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 3 ZPO).
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Die Überweisung zur Einziehung ist die in der Praxis übliche und vorherrschende Art der Überweisung, da sie im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt für den Gläubiger nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners birgt. Soweit deshalb die Art der Überweisung nicht ausdrücklich beantragt wird, ist der insoweit lückenhafte Antrag des Gläubigers dahingehend auslegungsfähig, dass die Überweisung zur Einziehung gewollt sei. Mit der Überweisung zur Einziehung erwirbt der Gläubiger die materielle Verfügungsgewalt (OLG Köln, Rpfleger 2003, 370), d.h. das Recht, die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, soweit dies zur Einziehung der Forderung erforderlich ist.
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Ein Gläubiger muss seine Forderung nach Hauptsache, Zinsen und Prozess- und Vollstreckungskosten bestimmbar darstellen. Genügt er dieser Verpflichtung, indem er seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügt, so ist der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn er hierauf Bezug nimmt und die Aufstellung als Anlage beigefügt ist.
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Hier erhalten Se ein Muster für einen Antrag auf Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Ihre anwaltliche Praxis.
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Hier erhalten Sie für Ihre anwaltliche Praxis ein Muster für einen Antrag auf Aufhebung eines Überweisungsbeschlusses in Fällen, in denen mit dem Gläubiger eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung getroffen wurde.
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