Überstunden sind diejenigen Stunden, die der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet.
Wie werden Überstunden festgesetzt?
Unter welchen Voraussetzungen werden geleistete Überstunden vergütet bzw. wo ist das geregelt?
Wen trifft die Beweislast im Rechtsstreit über die Überstundenvergütung?
Ist eine Abgeltung von Überstunden auch durch bezahlte Arbeitsbefreiung möglich?
In den folgenden Fachartikeln erfahren Sie Grundlegendes über die Überstunden und erhalten außerdem praxisorientierte Muster zur Vereinfachung Ihres Arbeitsalltags.
Zur Bestimmung von Überstunden wird die regelmäßige Arbeitszeit, die arbeitsvertraglich vereinbart wurde, als Vergleichsmaßstab herangezogen.
Überstunden sind ausschließlich einem beiderseitigen Einvernehmen zugänglich und damit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogen.
Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeber alternativ aufgrund einer arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) seines Arbeitnehmers berechtigt sein, von diesem die Erbringung von Überstunden zu verlangen.
Welche Folgen zieht eine Ablehnung des Arbeitnehmers, Überstunden abzuleisten, nach sich?
Haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Überstunden?
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen umfassend in dem folgenden Fachartikel zur souveränen Bewältigung Ihres Mandats!
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Arbeitgeber haben in der Regel ein Interesse daran, die Abgeltung aller Überstunden ihrer Arbeitnehmer pauschal in AGB-Klauseln zu verankern. Die Wirksamkeit solcher Klauseln unterliegt jedoch Einschränkungen, auf die Sie Ihre Mandanten hinweisen sollten.
Lesen Sie hier, wie die Klauseln auszugestalten sind, damit sie Vertragsbestandteil werden können!
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Verlangt ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden, trifft ihn im Rechtsstreit als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Er muss im Einzelnen darlegen und – im Falle des arbeitgeberseitigen Bestreitens – beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Den Arbeitnehmer trifft hierbei die Vortragslast, an welchen Tagen er von bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.
Um zu erfahren, welche Angaben Arbeitnehmer hierbei konkret zu machen haben, um ihren Vergütungsanspruch erfolgreich durchzusetzen, lesen Sie hier das gesamte Urteil des LAG Schleswig-Holstein!
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