Ihrem Mandanten wird vorgeworfen, gegen ein Überholverbot verstoßen zu haben, etwa weil er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat oder bei unklarer Verkehrslage überholt hat. An zahlreichen Beispielsfällen erfahren Sie anschaulich, aber kompakt, was Sie zur Bearbeitung Ihres Mandates über das Überholverbot wissen müssen.
Überholverbote dienen grundsätzlich dem Schutz des Gegenverkehrs, des Vorausfahrenden und des nachfolgenden Verkehrs. Aber auch derjenige, der unter Verstoß gegen § 5 StVO überholt, kann sich auf den Schutzzweck der Norm im Verhältnis zu einem anderen Überholenden berufen. Nicht in den Schutzbereich eingeschlossen sind aus einem Grundstück ausfahrende oder vom Fahrbahnrand anfahrende Verkehrsteilnehmer sowie Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn überqueren.
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Der Mandant erscheint in der Kanzlei und berichtet, dass gegen ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen ermittelt wird (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB). Sie zeigen die Verteidigung an und nehmen Akteneinsicht. Der Ermittlungsakte können Sie entnehmen, dass der Mandant sich mit seinem Pkw einer allgemeinen Verkehrskontrolle entziehen wollte. Nach kurzer Strecke war ihm die Weiterfahrt versperrt, weil auf der linken und mittleren Fahrspur Autos vor einer Lichtzeichenanlage warteten und die rechte Fahrspur durch einen an einer Haltestelle wartenden Bus blockiert war. Um trotzdem vor dem ihm folgenden Polizeifahrzeug an dem Stau vorbei flüchten zu können, lenkte er seinen Pkw über einen Bordstein schräg auf den rechten Gehweg und fuhr dort einen Müllcontainer um (Wert 100 Euro).
Die Lösung dieses Musterfalls enthält zahlreiche Hinweise darauf, mit welchen Rechtsfolgen Ihr Mandant bei einem Überholverstoß rechnen muss sowie ein hilfreiches Antragsmuster zur Einstellung des Strafverfahrens wegen des Überholverstoßes gemäß § 315c StGB.
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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird zur Last gelegt, fahrlässig überholt zu haben, obwohl er nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Der Mandant gibt an, auf einer Landstraße vor einer scharfen Kurve (Sichtweite 350 m) mit ca. 100 km/h einen vorausfahrenden Pkw überholt zu haben. Auf Nachfrage erklärt er, dass keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen für die Überholstrecke angeordnet war. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Der Ermittlungsakte entnehmen Sie zusätzlich, dass der mit ca. 70 km/h vorausfahrende und überholte Fahrzeugführer den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, weil nach seiner Ansicht auf der engen und kurvenreichen Strecke nicht gefahrlos überholt werden könne, erst recht nicht "an dieser Stelle".
Dieser Fall illustriert mit Checkliste und Lösung, auf welche Gegebenheiten Sie besonders achten müssen, wenn Ihrem Mandanten ein Verstoß gegen ein Überholverbot vorgeworfen wird.
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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird zur Last gelegt, fahrlässig bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StVO). Sie legen Einspruch ein und nehmen Akteneinsicht. Der Akte entnehmen Sie, dass der Mandant als Fahrzeugführer in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Der Unfallgegner hat gegenüber den hinzugezogenen Polizeibeamten erklärt, dass er sich mit ca. 30 km/h etwa in der Mitte seines Fahrstreifens fahrend einer Einmündung genähert hat. Gerade als er begonnen hat, nach links abzubiegen, überholte der Mandant links und es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Den Linksblinker hat der Unfallgegner nicht eingeschaltet, weil es für ihn aufgrund seiner geringen Fahrgeschwindigkeit ganz offensichtlich war, dass er nach links abbiegen möchte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle hat 50 km/h betragen.
In solchen Fällen müssen Sie als Anwalt wissen, wann eine unklare Verkehrslage angenommen werden kann - und wann nicht. Für eine zielführende Argumentation gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage finden Sie hier den ganzen Sachverhalt mit Checkliste, Musterlösung, praktischen Hinweisen und Antragsmuster.
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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird zur Last gelegt, beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten zu haben. Sie legen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht. Der Ermittlungsakte können Sie entnehmen, dass der Mandant mit seinem Cabrio bei Sonnenschein in der A-Straße in B hinter einer volljährigen Radfahrerin fuhr. Ein Überholen war zunächst nicht möglich, weil ein Zeuge mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Der Mandant setzte deshalb seine Geschwindigkeit herab und wartete den Gegenverkehr ab. Nachdem der Zeuge vorbeigefahren war, entschloss sich der Mandant, die Radfahrerin auf gerader, ebener und trockener Fahrbahn zu überholen. Als er bei einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h auf der Höhe der Radfahrerin war, geriet diese mit dem Fahrrad ohne ersichtlichen Grund ins Schwanken und stürzte.
Dieser Sachverhalt zeigt dem beratenden Anwalt, worauf er achten muss, wenn seinem Mandanten ein Verstoß gegen das Verbot, ohne ausreichenden Seitenabstand zu überholen, vorgeworfen wird.
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