Tierhalterhaftung: Haftungsrisiken und wie Sie diese vermeiden können

Tierhalter unterliegen der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB. Dabei handelt es sich bei sog. „Luxustieren“ aufgrund der innewohnenden spezifischen Tiergefahr um eine Gefährdungshaftung, die kein Verschulden des Tierhalters voraussetzt. Der Tierhalter haftet damit auch in den Fällen, in denen er für das Verhalten des Tieres keine Verantwortung trägt.

 

Ausnahme von der Gefährdungshaftung

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 833 S. 2 BGB, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und dieser bei der Beaufsichtigung des Tieres nicht seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. In § 833 S. 2 BGB ist insoweit eine Verschuldenshaftung des Tierhalters normiert, von der er sich unter Umständen exkulpieren kann.

Im Grundsatz gilt jedoch die verschuldensunabhägige Tierhalterhaftung, sodass der Tierhalter einem stark erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Es empfiehlt sich daher dringend der Abschluss einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung.

 

Was gilt bei zeitweiser Beaufsichtigung?

Zu beachten ist auch, dass Tierhüter, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise das Tier eines dritten beaufsichtigen, nach § 834 BGB ebenfalls für durch das Tier verursachte Schäden haften können. In diesem Fall wird das Verschulden des Tierhüters gesetzlich vermutet, ein Entlastungsbeweis ist nach § 834 S. 2 BGB jedoch möglich. Solche Personen, die aus reiner Gefälligkeit zeitweise das Tier eines Dritten beaufsichtigen (Freunde, Verwandte etc.), haften nicht nach § 834 BGB.

 

Im Folgenden haben wir für Sie aktuelle Urteile zur Tierhalterhaftung zusammengestellt:

 

Schwere Verletzung durch Hundeleine: Tierhalterin haftet nicht

Wann greift die verschuldensunabhänge Tierhalterhaftung? Das Landgericht Frankenthal hat Ansprüche auf Schadensersatz abgelehnt, nachdem einem Mann durch eine Hundeleine, die zwischen die Türen eines Aufzugs geraten war, mehrere Finger abgetrennt wurden. Eine Haftung der Hundehalterin lehnte das Gericht ab, weil sich im Streitfall nicht die spezifische Tiergefahr realisiert habe. Hier erfahren Sie mehr.

 

Tierhalterhaftung auch beim Eingreifen von Menschen

Erfasst die Tierhalterhaftung durch helfendes Eingreifen des Menschen verursachte Schäden? Die verschuldensunabhängige Haftung besteht bereits, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist, so dass auch erst durch helfendes Eingreifen des Menschen verursachte Schäden erfasst sind. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 18.01.2023 (4 U 249/21) klargestellt. Im Streitfall war die Klägerin beim Versuch gestürzt, den Hund ihres Nachbarn von ihrer Katze zu trennen. Hier erfahren Sie mehr. 

 

Einstufung als gefährliche Hunde nach Beißvorfall

Das Verwaltungsgericht Trier hat nach einem „Beißvorfall“ den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde als „gefährliche Hunde“ mit Beschluss vom 06.01.2023 (8 L 3573/22.TR) abgelehnt. Nur wenn es sich dabei ausschließlich um artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten handele, sei ein Beißvorfall ausnahmsweise „gerechtfertigt“. Im Streitfall war u.a. ein anderer fremder Hund an Bissverletzungen gestorben. Hier erfahren Sie mehr.

 

Schmerzensgeld nach Hundebiss: Streicheln als Mitverschulden?

Das Landgericht Frankenthal hat einer Frau mit Urteil vom 04.11.2022 (9 O 42/21) ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn gestreichelt. Dies hat das Gericht aber nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet und ihr ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 € zugesprochen. Hier erfahren Sie mehr.

 

Hund vs. Radfahrerin: Geldstrafe wegen Unfallflucht

Nachdem ein unangeleinter Hund den Sturz einer Radfahrerin verursacht hat, hat das Amtsgericht München die Hundehalterin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Urteil vom 11.04.2022 (941 Cs 442 Js 190826/21) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Hundehalterin hatte sich vom Unfallort wegbewegt, ohne sich um die verletzte Radfahrerin zu kümmern und ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Hier erfahren Sie mehr. 

 

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