Die folgenden Neuregelungen wurden mit der StVO Novelle eingeführt, um bessere Bedingungen für Carsharing und Elektrofahrzeuge zu schaffen. Diese Änderungen sollen zum Klimaschutz beitragen.
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Carsharing
Carsharing-Modelle müssen nach Auffassung des Gesetzgebers attraktiver werden, da sie dem Klimaschutz dienen sollen. Eingeführt wird in § 39 Abs. 11 StVO u.a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.
Auf dieser Grundlage wird in Nr. 63.6 und 64.2 ein neues Zusatzzeichen zu Zeichen 286 und 290.1 eingeführt, das das Parken für Carsharingfahrzeuge, die nach § 39 Abs. 11 StVO ausgewiesen sind, innerhalb der gekennzeichneten Parkfläche erlaubt.
(Quelle: BASt)
Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Die StVO-Novelle stellt darüber hinaus klar, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können.
Einführung eines Sinnbilds „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“
§ 39 Abs. 7 StVO führt gleichfalls ein neues Sinnbild „Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“ ein. Straßenverkehrsbehörden können dieses fortan etwa für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden. Die Möglichkeit der Freigabe des Bussonderfahrstreifens für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen existiert aber bedauerlicherweise nicht mehr.
(Quelle: BASt)
RA Christian Sitter, Gotha