Die folgenden Neuregelungen wurden mit der StVO Novelle eingeführt, um die Sicherheit von Fahrradfahrern und anderen Zweiradfahrern zu erhöhen.
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Mit Fahrrädern darf künftig nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO).
Absteigegebot beim Überqueren der Fahrbahn
Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen (§ 2 Abs. 5 S. 7 StVO).
|
+++Tipp+++ In unserem Spezialreport zur StVO Novelle 2020 erfahren Sie die Möglichkeiten, die Sie vor Gericht haben, um Ihre Mandanten vor drastischen Strafen zu schützen – Hier klicken und kostenlos downloaden.
|
Mindestabstand/ Mindestüberholabstand für Kfz
Der neue § 5 Abs. 4 S. 3 StVO lautet: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
Gemäß dem neuen § 9 Abs. 6 StVO haben rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einzuhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, also nicht etwa auf Stadtautobahnen. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € geahndet werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist, § 21 Abs. 3 S. 1 StVO.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Die StVO-Novelle dehnt die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer aus, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Für Radfahrer wird ein neues Verkehrszeichen, der gesonderte Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
(Quelle: BASt)
§ 37 Nr. 1 S. 8-10 StVO lautet: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.“
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Ab sofort gilt ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr, die den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO) abtrennen. Bislang durften Kraftfahrzeuge dort noch bis zu drei Minuten halten, was nach einer populären Kritik oft dazu führte, dass Radfahrer Schutzstreifen wegen Autos, die ihnen den Weg versperrten, nicht durchgängig nutzen konnten. Dies kostet künftig 55–100 €.
Einrichtung von Fahrradzonen
Entsprechend den Tempo-30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Straßenverkehrsbehörden sind ermächtigt, Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.
(Quelle: BASt)
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Das Parken ist nach dem neuen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, unzulässig. Diese Neuregelung soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, sieht § 39 Abs. 7 StVO nunmehr ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ vor, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Radschnellweg
Ebenso wird das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.
(Quelle: BASt)
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf an dieser Stelle ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
(Quelle: BASt)
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
RA Christian Sitter, Gotha