Ziele und Hintergrund der Neuregelung der notwendigen Verteidigung

Grund für die Gesetzesänderung rund um die Pflichtverteidigung ist die EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – oft auch PKH-Richtlinie genannt.

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Diese sollte zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren eigentlich bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies hat nun erst mit etwas Verspätung funktioniert.

Diese PKH-Richtlinie flankiert das Recht auf einen Zugang zum Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigten und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird.

Hierzu legt sie gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist, fest.

Die vorherigen nationalen Regelungen entsprachen diesen Vorgaben zumindest nicht vollständig und machten eine Anpassung der Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Dabei sollte gleichzeitig dieser bis dahin nur punktuell geregelte und in erheblichen Teilen von Richterrecht geprägte Bereich umfassender normiert und weiter systematischer im Sinne einer besseren Verständlichkeit und Handhabbarkeit strukturiert werden.

Ziel des Gesetzgebers war es insoweit, die Umsetzung der PKH-Richtlinie unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Systems der notwendigen Verteidigung zu erreichen – ohne die Einführung eines reinen Prozesskostenhilfesystems.

Dies war möglich, da es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich freigestellt war, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich von einer Prüfung der materiellen Kriterien (dem sogenannten „Merits test“) abhängig zu machen. Jedoch muss bei der Prüfung der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Höhe der zu erwartenden Strafe Rechnung getragen werden.

Aus diesem Grund waren mehrere Änderungen und Neufassungen der §§ 140 ff. StPO nötig, die auf unseren Themenseiten im Detail unter die Lupe genommen werden. Dabei ging es vor allem um in der PKH-Richtlinie enthaltene Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Verteidigerbestellung, der Qualifikation von Pflichtverteidigern, der Möglichkeit des Verteidigerwechsels und der erforderlichen Rechtsbehelfe.

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