§ 143a StPO: So ist der Verteidigerwechsel geregelt

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Neuer Gesetzestext:

§ 143a Verteidigerwechsel

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
  2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder
  3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Grundsätzliches

Die neu geschaffene Vorschrift normiert den Verteidigerwechsel. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Absatz 1 behandelt die bisher in § 143 StPO geregelte Ersetzung eines Pflichtverteidigers durch einen Wahlverteidiger. In Absatz 2 werden hingegen – vor allem zur Umsetzung der Vorgaben der PKH-Richtlinie – in erster Linie die Fälle eines Anspruchs des Beschuldigten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers geregelt.

Die Bestellung des Verteidigers ist zurückzunehmen, wenn der Beschuldigte demnächst einen anderen Verteidiger wählt und dieser die Wahl annimmt. Durch die Wortwahl „wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat“ soll klargestellt werden, dass eine Aufhebung der Bestellung erst dann erfolgen kann, wenn das Mandatsverhältnis zustandegekommen ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind jedoch zwei von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen kodifiziert werden. Die erste Ausnahme betrifft die Fälle des Herausdrängens des Pflichtverteidigers durch einen „Zunächst-Wahlverteidiger“, der absehbar in der Folge das Mandat niederlegen und seine Beiordnung beantragen wird. Die zweite Ausnahme betrifft Fälle, in denen der zunächst bestellte Pflichtverteidiger neben dem neu mandatierten Wahlverteidiger noch als sogenannter Sicherungsverteidiger benötigt wird.

In Absatz 2 sind diejenigen Fälle erfasst, in denen das Recht des Beschuldigten, als Pflichtverteidiger einen von ihm ausgewählten Verteidiger zu erhalten, zunächst nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden konnte. Weiter sind auch hier von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel normiert worden.

Praxishinweise

Ein solcher Wechsel ist einerseits bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu ermöglichen, wobei für die genaue Bestimmung weiterhin auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Andererseits ist nun der Fall geregelt, in dem ein Verteidigerwechsel aus Gründen der Verfahrensfairness geboten ist.

Damit sollen grobe Verstöße des Verteidigers gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfasst werden, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden, etwa wenn ein Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt. Die Auswechslung des Pflichtverteidigers kann in diesem Fall unabhängig vom Willen des Beschuldigten erfolgen, der jedoch vorher anzuhören ist.

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