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Neuer Gesetzestext:
§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Grundsätzliches
Der neue § 143 StPO regelt erstmals ausdrücklich die grundsätzliche Dauer der Wirksamkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, die grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Entscheidung, dann aber auch automatisch endet.
Daneben werden Ausnahmen hiervon für bestimmte Fälle normiert, in denen eine Aufrechterhaltung der Bestellung mit den damit verbundenen, jedenfalls zunächst den Staat treffenden Kosten, wegen Wegfalls eines Falles notwendiger Verteidigung nicht mehr erforderlich ist, mit der Folge, dass die Bestellung aufgehoben werden kann bzw. soll.
Damit wirkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers künftig auch in der Revisionshauptverhandlung fort; einer gesonderten Bestellung eines Verteidigers im Revisionsverfahren bedarf es daher nur noch, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung erst im Revisionsverfahren entsteht.
Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt (etwa wenn zunächst von einer Anklage zum Schöffengericht ausgegangen worden war, dann aber tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird).
Die Aufhebung steht dabei im Ermessen des Gerichts, weil Gründe des Vertrauensschutzes die Fortdauer der Beiordnung rechtfertigen können. Dies wird eingeschränkt für den Fall des Freiheitsentzuges. Dann darf nach dessen Wegfall (und wenn sonst kein Grund notwendiger Verteidigung gegeben ist) die Aufhebung nur erfolgen, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist.
Praxishinweise
Zur Herstellung von mehr Rechtssicherheit und einem Gleichlauf der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung ist auch hier eine sofortige Beschwerde eingeführt worden.