Den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung der Stiftung bilden in erster Linie die Satzung, die stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 80 ff.) und der Landesgesetze sowie steuerrechtliche Regelungen (insbesondere die §§ 51 ff. AO).
Aus diesen Rechtsgrundlagen – i.V.m. der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung – sind einige Grundsätze erkennbar bzw. abzuleiten, die der Stiftungsverwalter zu berücksichtigen hat.
Für gemeinnützige Stiftungen ist insbesondere auf § 59 AO hinzuweisen: Danach muss nicht nur aus der Satzung der Stiftung hervorgehen, dass die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen vorliegen.
Vielmehr muss die tatsächliche Geschäftsführung auch diesen Bestimmungen entsprechen. Die tatsächliche Geschäftsführung wird von der Finanzbehörde in regelmäßigen Abständen im Turnus von drei Jahren (AEAO zu § 59 Nr. 3 Satz 3) überprüft; dementsprechend erhält die Stiftung auch nur einen befristeten Freistellungsbescheid.
Wird bei einer Stiftung, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit war, im Rahmen der Veranlagung festgestellt, dass die Satzung nicht den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus regelmäßig keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden.
Der Gemeinnützigkeitsstatus
Der Gemeinnützigkeitsstatus kann rückwirkend nur dann versagt werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung gegen das Gemeinnützigkeitsrecht verstößt (AEAO zu § 59 Nr. 4).
Etwaige im Rahmen der Veranlagung festgestellte Beanstandungen der Finanzverwaltung bzgl. der Satzungsausgestaltung sind von der Stiftung binnen angemessener Frist zu ändern und dem Finanzamt mitzuteilen. Erfolgt eine Satzungsänderung fristgemäß, gilt die Steuervergünstigung unverändert fort (AEAO zu § 59 Nr. 4).
Die Verwaltungstätigkeit der Stiftung umfasst die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Aktivitäten zur Erfüllung des in ihrer Satzung ausgewiesenen Stiftungszwecks.
Das bundeseinheitlich geregelte Stiftungszivilrecht, das zum 01.07.2023 in Kraft tritt, beschränkt sich auf grundlegende Regelungen zum Vermögen.
Es wurde bewusst davon abgesehen, die Vermögensverwaltung eingehender zu regeln, damit Stiftungen die Verwaltung ihres Stiftungsvermögens weitgehend nach ihren individuellen Bedürfnissen ausgestalten können (vgl. Rechtsausschuss zum RegE eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, BT-Drucks. 19/31118, S. 7).
Vermögensverwaltung
Vermögensausstattung: Das Stiftungsvermögen ist eines der wesentlichen, den Stiftungsbegriff prägenden Elemente. Das bislang geltende Stiftungsrecht kennt keine Legaldefinition des Stiftungsvermögens.
Erstmals wird in § 83b BGB n.F. definiert, dass das Stiftungsvermögen bei einer Ewigkeitsstiftung aus zwei Bestandteilen, dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen besteht (Orth, in: Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, 2021, Rdnr. 370).
Die Vermögensausstattung einer Stiftung ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 4, § 82 BGB, § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).
Das auf die Stiftung zu übertragende Vermögen wird i.d.R. in der Satzung konkret bezeichnet (vgl. § 80 Abs. 2 BGB). Das Stiftungsvermögen nimmt gegenüber dem Stiftungszweck eine dienende Funktion ein, die dessen Durchführung gewährleisten soll (vgl.Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, Vorbem. §§ 80 ff. Rdnr. 10).
Nach dem neuen Stiftungszivilrecht gehören die Bestimmungen zum Vermögen nicht mehr zu den zwingenden Satzungsbestimmungen. Die Widmung eines Vermögens für den Stiftungszweck ist nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäfts (vgl. RegE eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, BT-Drucks. 19/28173, S. 47).
Mit den §§ 83b und 83c BGB n.F. werden einige grundlegende Bestimmungen über das Stiftungsvermögen und seine Verwaltung getroffen, wenn der Stifter nichts Abweichendes regelt oder genauere Vorgaben über das... [Jetzt den kompletten Beitrag lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Stiftungsrecht Aktuell – hier klicken und gratis downloaden!]