Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts“ aus dem Jahr 2002 (BGBl I, 2634) wurden die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung erstmals bundeseinheitlich und abschließend geregelt (§§ 80, 81 BGB).
Die in den §§ 80 ff. BGB aufgenommenen Regelungen mit dem Verweis auf das Vereinsrecht stellen die privatrechtlichen Grundbestimmungen für Stiftungen dar. Ergänzt werden diese bundesrechtlichen Vorschriften durch die öffentlich-rechtlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer.
Die selbständige (rechtsfähige) Stiftung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts zum 01.07.2023 wird das gesamte Stiftungszivilrecht in den §§ 80 ff. BGB n.F. einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sodann treten die landesstiftungsrechtlichen Regelungen, die im Widerspruch zum BGB stehen, außer Kraft. Es ist zu erwarten, dass Landesstiftungsgesetze bis zum 01.07.2023 an die neue Rechtslage angepasst werden (vgl. Schauhoff, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022, Kap. 1 Rdnr. 9).
Voraussetzungen zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Erforderlich sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung nach den bundesrechtlichen Vorschriften das Vorliegen eines Stiftungsgeschäfts einschließlich der Satzung (beides bildet die Stiftungsverfassung, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesrecht beruht; § 83 BGB n.F.) sowie die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB, § 80 Abs. 2 BGB n.F.).
Weiterhin muss gem. § 80 Abs. 2 BGB (§ 82 BGB n.F.) die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen, und der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden.
Erträge und Unverfügbarkeit des Grundstockvermögens
Die dauerhafte und nachhaltige Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks beurteilt sich im Ergebnis danach, ob nach einer Prognoseentscheidung der zuständigen Anerkennungsbehörde die Erträge der Stiftung, die diese aus ihrem Grundstockvermögen zu erwirtschaften vermag, ausreichen, um die in der Stiftungsverfassung genannten Zwecke in Zukunft erfüllen zu können. Das Grundstockvermögen ist hierbei unverfügbar.
Verbrauchsstiftung
Als Ausnahme von diesem Grundsatz der Unverfügbarkeit hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 28.03.2013 in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Legaldefinition der „Verbrauchsstiftung“ aufgenommen und somit ausdrücklich die Errichtung einer Stiftung für eine bestimmte Zeit zugelassen.
Auch im neuen Stiftungszivilrecht ist in § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Verbrauchsstiftung definiert. Im Unterschied zu einer Stiftung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 82 BGB n.F.) ist bei der Verbrauchsstiftung das Grundstockvermögen für die Zweckverfolgung zu verbrauchen. In § 83b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. ist geregelt, dass das einer Verbrauchsstiftung gewidmete Vermögen zum sonstigen Vermögen gehören soll.
Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB/§ 82 Satz 2 BGB n.F. die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
Nach dem neuen Stiftungszivilrecht soll gem. § 82 Satz 1 BGB n.F. anhand der Stiftungssatzung und nicht anhand des Stiftungsgeschäfts geprüft werden, ob für die Stiftung eine Zeit von mindestens zehn Jahren festgelegt worden ist (Uhl, in: Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, 2021, Kap. 2 Rdnr. 114).
Hinweis: In der Praxis besteht die Möglichkeit, eine Stiftung auf unbestimmte Zeit zu errichten und bereits in der Stiftungsverfassung den Stiftungsorganen die Kompetenz einzuräumen die – auf unbestimmte Dauer – errichtete Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Nach dem neuen Stiftungszivilrecht kann die Stiftung auf unbestimmte Zeit nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB n.F. unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB n.F. in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden.
Landesrechtliche Regelungen
Im Übrigen gelten – neben den dargestellten, im BGB enthaltenen materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Stiftungserrichtung – grundsätzlich die Landesstiftungsgesetze, sofern diese nicht dem Bundesrecht entgegenstehen und damit nichtig sind. Nach Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts verbleibt den Landesstiftungsgesetzen nur noch... [Jetzt den kompletten Beitrag lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Stiftungsrecht Aktuell – hier klicken und gratis downloaden!]