Am 07. Dezember 2020 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Dieses ist schließlich am 01. Januar 2021 in Kraft getreten und regelt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie und das Restrukturierungsrecht, welches dem Insolvenzrecht nahesteht. Die Richtlinie erfordert die Einführung von verfahrensrechtlichen Hilfsangeboten für sanierungswillige Unternehmensträger.
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Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurde mit dessen Art. 1 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) zum 01.01.2021 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie erfordert die Einführung von verfahrensrechtlichen Hilfsangeboten für sanierungswillige Unternehmensträger, die ein von der Mehrheit der Gläubiger unterstütztes Sanierungskonzept gegen den Widerstand von opponierenden Gläubigern um- und durchsetzen wollen.
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Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG v. 22.12.2020, BGBl I, 3256) wurde eine Alternative zum Insolvenzplan geschaffen. Das StaRUG lehnt sich zwar in weiten Bereichen an die Vorschriften des Insolvenzplans an, setzt aber keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Die Mitwirkung des Insolvenzgerichts wird insgesamt tunlichst vermieden.
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Unternehmen in der Krise erlangen durch das StaRUG Instrumente, welche die Sanierung unterstützen sollen. Teil 1 behandelt die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement, Teil 2 beschäftigt sich mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, in Teil 3 wird die Sanierungsmoderation thematisiert und Teil 4 widmet sich schließlich den Frühwarnsystemen. Hier gelangen Sie zum Gesetzestext.
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