Das müssen Sie als Anwalt zur Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung wissen

Sofern Ihr Mandant als Gläubiger kein Urteil erwirkt hat, dass ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, wie etwa ein Versäumnisurteil (§ 708 Nr. 2 ZPO), muss eine Sicherheit geleistet werden, bevor die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, worauf Sie bei der Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung als Anwalt achten müssen und erhalten Sie wertvolle Muster für die tägliche Praxis.

Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung

Urteile, die nicht dem § 708 ZPO zuzuordnen sind, werden nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Anordnung der Sicherheitsleistung erschwert dem Vollstreckungsgläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen. Grundsätzlich kann er mit der Vollstreckung erst beginnen, wenn die Sicherheit geleistet und die Leistung nachgewiesen ist (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme: § 720a ZPO). Die Anordnung der Sicherheitsleistung dient den Interessen des Schuldners. Auf sie kann dieser zurückgreifen, wenn der Gläubiger aus dem Urteil vollstreckt und dieses später aufgehoben oder abgeändert wird. Ihr Zweck ist es, den für den Fall der Abänderung gegebenen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abzusichern.

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Höhe der Sicherheitsleistung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung

Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass dem Schuldner hieraus nicht nur ein ggf. zu Unrecht verwerteter Vermögenswert erstattet, sondern darüber hinaus auch ein durch die unrechtmäßige Vollstreckung entstandener Schaden ersetzt werden kann. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, kann das Gericht anstelle eines konkreten Betrags die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags angeben (§ 709 Satz 2 ZPO). Regelmäßig geschieht dies dadurch, dass das Gericht einen Prozentsatz festlegt, der einen Zuschlag zur Abdeckung evtl. Vollstreckungs- oder Verzögerungsschäden enthält (z.B. "110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags"). Der "jeweils zu vollstreckende Betrag" in diesem Sinne umfasst neben der austitulierten Hauptsache auch Zinsen und Kosten. Die über 100 % hinausgehende Sicherheitsleistung dient damit ausschließlich des Ersatzes eines evtl. Vollstreckungsschadens.

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Höhe der Sicherheitsleistung des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder i.V.m. § 711 Satz 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des "jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des "vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist. Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ebenfalls (ggf. i.V.m. einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird.

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Prozessbürgschaft (Bankbürgschaft) als gängigste Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung

Soweit das Gericht keine Bestimmung getroffen hat und die Parteien nicht anderes vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Rechtsfolgen der Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung seitens des Schuldners (OLG Celle - Beschluss vom 21.04.2023 - 9 U 28/23)

Leistet der Schuldner Sicherheit gemäß § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, zugunsten des Klägers gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, gebietet dies nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 U 18/06 -, juris Rn. 5).

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Anordnung des Gerichts bzgl. Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (BGH - Beschluss vom 25.04.2012 - I ZR 136/11)

Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.

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