Die Schuldrechtsreform bringt viele Neuerungen. Sie als Rechtsanwalt sollten sich schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen mit der Materie befassen. Daher finden Sie auf dieser Seite ausführlichere Informationen zu den wichtigsten Regelungen.
Umsetzung der EU-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs
Die EU-Richtlinie soll eine Richtlinie der EU von 2002 ersetzen und tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Die Richtlinie wird in dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ umgesetzt.
Grundsätzlich soll die EU-Richtlinie für eine Stärkung der Verbraucherrechte in der Europäischen Union führen.
Genauer zielt diese auf die Einführung von Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte ab, unter der Voraussetzung, dass der Käufer ein Verbraucher ist.
Mit dieser Maßnahme sollen Funktionalität und IT-Sicherheit auch nach der Übergabe des Kaufgegenstandes gewährleistet werden. Eine Aktualisierungspflicht besteht, solange der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks eine Aktualisierung erwarten könnte.
Eine wesentliche Neuerung im Zuge des Gesetzes ist die Neufassung des § 434: Sachmangel im Kaufrecht sowie die Regelung des Sachmangels einer Ware mit digitalen Elementen in §§ 475b – 475 e BGB. Die neu formulierten Paragrafen regeln des Weiteren die Rechtsfolgen eines solchen Sachmangels.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen („Digitale-Inhalte-Gesetz“)
Auch dieses Gesetz setzt eine Richtlinie der EU (2019/770) um, welche die Verbraucherrechte in der EU stärken soll. In Kraft tritt es am 01. Januar 2022 und führt zu Änderungen des BGB und des EGBGB. Die meisten Auswirkung hat die Umsetzung der Richtlinie jedoch auf das BGB.
Das „Digitale-Inhalte-Gesetz“ führt unter Titel 2a (§§ 327 – 327u BGB) Verträge über digitale Waren ein. Weiterhin werden zahlreiche Paragrafen des Schuldrechts im BGB um „digitale Produkte“ erweitert. So wird in §§ 475a beispielsweise der Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte geregelt.
Gesetz für faire Verbraucherverträge
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist bereits zu großen Teilen zum 01.10.2021 in Kraft getreten. Die restlichen Neuregelungen sollen zum 01. März beziehungsweise zum 01. Juli 2022 in Kraft treten.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat zum Ziel, Bürger*innen besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, langandauernden Vertragslaufzeiten sowie Kündigungsfristen zu schützen.
Beispielsweise verpflichtet der neu eingeführte § 312 Abs. 2, Unternehmer dazu sicherzustellen, dass der Verbraucher, hat er einen Vertrag über eine Webseite abgeschlossen, ebendiesen Vertrag auch online kündigen kann.
Dabei muss es sich um eine gut lesbare Schaltfläche handeln, auf der „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend ähnliche deutliche Formulierung steht. Wird eine solche Schaltfläche nicht zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
In diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2019/2161 umgesetzt. Die bedeutsamsten Neuregelungen durch das Gesetz sind, dass Online-Marktplätze nun grundlegend adressiert und geregelt werden, sowie in § 312k Abs. 3 BGB legaldefiniert werden. Inkrafttreten wird es am 28.05.2022.
Das Gesetz bringt aber nicht nur Änderungen im BGB mit sich. Durch das Inkrafttreten werden Informationspflichten des Unternehmers in Art. 246a EGBGB klar definiert. Weiterhin werden durch Art. 246e EGBGB Verbotene Verletzungen von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften festgelegt.