Welche Personen werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen?
In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882b ZPO ein am Zentralen Vollstreckungsgericht geführtes Register aller Schuldner. Dabei können sich im Zusammenhang mit dem Schuldnerverzeichnis eine Vielzahl an rechtlichen Fragestellungen ergeben. Unsere Fachbeiträge bieten Ihnen als Anwalt die Möglichkeit, all diese Fragestellungen in der Praxis mit einem fundierten Wissen beantworten zu können.
In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach §§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 882c Abs. 1 ZPO kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen (§ 882d ZPO). Die Widerspruchsfrist beginnt mit der gem. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Schuldner vorzunehmenden Zustellung der getroffenen Eintragungsanordnung. Lesen Sie weiter und erfahren Sie alles über den Widerspruch des Schuldners gegen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht von Amts wegen gelöscht (§ 4 SchuFV). Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses (§ 882e Abs. 1 ZPO; bisher § 915a Abs. 1 ZPO). In Insolvenzverfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden, beträgt die Löschungsfrist ebenfalls drei Jahre. Dagegen wird das hinterlegte Vermögensverzeichnis bereits nach zwei Jahren gelöscht (§ 802k Abs. 1 ZPO). Erfahren Sie hier mehr über die Frage, wann die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird.
Wer hat ein Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis? Wie muss das Recht auf Einsichtnahme dargelegt werden? Fallen Kosten für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis an? Wie verhält sich das Einsichtsrecht zu einer möglichen Auskunftssperre? Gibt es die Möglichkeit der Selbstauskunft? All diese Fragen beantwortet Ihnen unser Fachbeitrag.
Autor: RiedelBundeseinheitliche RechtsverordnungDas Bundesministerium der Justiz ist nach § 882h Abs. 3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 ZPO und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 284 Abs. 10 Satz 2 AO oder gleichwertigen Regelungen i.S.v. § 882b Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ZPO sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Lesen Sie hier mehr zur Einrichtung und Führung des Schuldnerverzeichnisses.
emäß § 882i ZPO wird das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Abs. 1 Satz 2 ZPO nehmen kann. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zum Datenschutz im Rahmen des Schuldnerverzeichnisses.
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