Das Recht der Schönheitsreparaturen ist meist AGB-Recht. Erfahren Sie hier, wie nach BGH-Rechtsprechung die Inhaltskontrolle von Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag erfolgt. Zudem bieten wir Ihnen einen Überblick über aktuelle Rechtsprechung und die BGH-Leitlinien zu Schönheitsreparaturen!
Ihr Mandant ist Vermieter und möchte dem Mietvertrag wirksame AGB-Klauseln über Schönheitsreparaturen anfügen? Oder ihr Mandant ist Mieter und möchte wissen, ob bestehende AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zulässig sind? Hier finden Sie einen praktischen Überblick über die Rechtsprechung des BGH zu AGB-Klauseln über Schönheitsreparaturen. Die Übersicht ist nach Stichworten sortiert und enthält die Klausel, die geprüft wird, sowie Urteilstenor, Fundstelle des Urteils und einen zusätzlichen Kommentar, der das Urteil einordnet. Mit dieser handlichen Übersicht erleichtern Sie sich Ihren Arbeitsalltag und beraten Ihren Mandanten zuverlässig!
Mehr erfahren
Auch wenn Schönheitsreparaturen zu den Pflichten des Vermieters gehören, können sie auf den Mieter umgelegt werden. Der BGH billigt die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, weil sie in der Praxis üblich sei und im Regelfall bei der Kalkulation der Miete zugunsten des Mieters berücksichtigt werde. Doch inwieweit ist diese Annahme zutreffend? Welche Leitlinien hat der BGH bzgl. der Pflicht des Mieters zu Renovierungen und Schönheitsreparaturen aufgestellt? Im folgenden Fachbeitrag erfahren Sie mehr!
Mehr erfahren
Leitsatz:
Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter § 307 Abs.1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetischer Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3631 Rn. 14 ff.).
[...]
Mehr erfahren
Leitsätze:
Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend; BGH, Urteil vom 18.03.2018, VII ZR 185/14, NJW 2015, 1594), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016, 2 U 45/16 , NJW 2016, 3732). Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist.
[...]
Mehr erfahren