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Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir hiermit Klage mit folgenden Anträgen
I. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der von ihr durchgeführten Bauarbeiten: Erweiterungsbau der Kfz-Werkstätte in ... an der ... (straße) ..., gegenüber dem Kläger eine prüfbare Schlussrechnung zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist - ggf. gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
IV. Dem Kläger wird nachgelassen, eine zu leistende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen (§ 108 ZPO).
Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, wird beantragt, im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, falls die Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt bzw. es versäumen sollte, ihren Verteidigungswillen rechtzeitig anzuzeigen (§ 307 ZPO bzw. § 331 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger macht mit dieser Klage gegenüber der Beklagten die Erteilung der Schlussrechnung bzgl. der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten bei dem Bauvorhaben: Erweiterungsbau der Kfz-Werkstätte des Klägers in ... geltend. Dem Bauvertrag zwischen den Parteien lag die VOB/B zugrunde. Es handelt sich somit bei dieser Klage um eine Bausache i.S.d. Geschäftsverteilung.
Das Landgericht ... ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da sich das Bauvorhaben im LG-Bezirk ... befindet und Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks selbst ist, vgl. Beschluss des BGH vom 05.12.1985 (NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241).
I. Zugrundeliegendes Rechtsverhältnis:
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