Die Schlussrechnung im Baurecht – Grundlagen aus VOB und BGB für Sie als Anwalt zusammengefasst!

Ein Bauherr hat ein Interesse daran, schnellstmöglich nach Fertigstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Bauleistung die Schlussrechnung für diese Bauleistung aus dem Bauvertrag vorgelegt zu bekommen. Denn erst nach Vorlage dieser Schlussrechnung weiß er, was die von ihm gewünschte Bauleistung tatsächlich kostet. Auf dieser Seite erhalten Sie einen kompakten Überblick über die Schlussrechnung und ihre Regelung in VOB und BGB: Prüfbarkeit der Schlussrechnung, Anspruchsgrundlagen nach VOB und BGB, und mehr!

Zusätzlich für Sie zum Download: Ein praktisches Schriftsatzmuster zu einer Klage auf Erteilung der Schlussrechnung!

 

Die Schlussrechnung – wie ist sie in der VOB geregelt?

Wann besteht bei einem Bauherrn ein besonderes Interesse auf Vorlage der Schlussrechnung? Wie ist die Erteilung der Schlussrechnung in der VOB und im BGB geregelt? Worin bestehen die Rechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer keine Schlussrechnung nach VOB stellt und welche Rechte stehen dann dem Auftraggeber zu? Unser Fachbeitrag bietet Ihnen konkrete Antworten auf diese Fragen – lesen Sie jetzt weiter!

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Schriftsatzmuster: Klage des Auftraggebers auf Erteilung der Schlussrechnung nach VOB und BGB

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Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir hiermit Klage mit folgenden Anträgen

I. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der von ihr durchgeführten Bauarbeiten: Erweiterungsbau der Kfz-Werkstätte in ... an der ... (straße) ..., gegenüber dem Kläger eine prüfbare Schlussrechnung zu erteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist - ggf. gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

IV. Dem Kläger wird nachgelassen, eine zu leistende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen (§ 108 ZPO).

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, wird beantragt, im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, falls die Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt bzw. es versäumen sollte, ihren Verteidigungswillen rechtzeitig anzuzeigen (§ 307 ZPO bzw. § 331 Abs. 3 ZPO).

Begründung:

Der Kläger macht mit dieser Klage gegenüber der Beklagten die Erteilung der Schlussrechnung bzgl. der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten bei dem Bauvorhaben: Erweiterungsbau der Kfz-Werkstätte des Klägers in ... geltend. Dem Bauvertrag zwischen den Parteien lag die VOB/B zugrunde. Es handelt sich somit bei dieser Klage um eine Bausache i.S.d. Geschäftsverteilung.

Das Landgericht ... ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da sich das Bauvorhaben im LG-Bezirk ... befindet und Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks selbst ist, vgl. Beschluss des BGH vom 05.12.1985 (NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241).

I. Zugrundeliegendes Rechtsverhältnis:

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Klage auf Erteilung einer Schlussrechnung – so läuft sie im Detail ab

Dieser Fachbeitrag bietet Ihnen detaillierte Erläuterungen zum obigen Klagemuster zu einer Klage auf Erteilung der Schlussrechnung nach VOB/BGB. Gründlich behandelt werden u.a.: Streitwert, Anspruchsgrundlagen, Rechtsschutzbedürfnis, prüfbare Schlussrechnung und mehr!

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