Ihr Mandant möchte so schnell wie möglich geschieden werden, möglichst vor Ablauf des Trennungsjahres? Oder möchte der Ehegatte Ihres Mandanten geschieden werden, Ihr Mandant jedoch wenigstens das Trennungsjahr abwarten? Gem. § 1565 BGB kann die Ehe nur bei einer unzumutbaren Härte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Hier finden Sie praktische Muster und Rechtssprechungsübersichten für beide Fälle!
Entbehrlich ist das Trennungsjahr laut § 1565 Abs.2 BGB nur, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde". § 1565 Abs. 2 BGB enthält keinen eigenen Scheidungstatbestand. Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit des Trennungsjahres ist der Nachweis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten.Zu beachten ist aber, dass die Härtefallscheidung eine absolute Ausnahmeregelung darstellt. Sie setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus. Die häufig festzustellenden ehelichen "Abnutzungserscheinungen" reichen nicht aus, um hierauf das Scheidungsbegehren zu stützen. Den meisten Unzumutbarkeitsgründen dürfte durch die Beendigung des Zusammenlebens der Boden entzogen sein.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Beispielen aus der Rechtsprechung, in den eine unzumutbare Härte angenommen wurde - und Fälle, in denen das Abwarten als zumutbar angesehen wurde.
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Ihr Mandant möchte noch nicht geschieden werden, sein Ehepartner hat aber die Scheidung beantragt? Dann sollten Sie wegen fehlendem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen die Abweisung des Scheidungsantrags beantragen. Nutzen Sie dafür unser praktisches Muster.
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Die Emotionen schlagen nach einjähriger Trennung nicht mehr so hohe Wellen. Die Phase der Neuorientierung hat begonnen, der Mandant fühlt sich wieder in der Lage, Zukunftspläne zu schmieden. Er meldet sich mit dem Wunsch nach Scheidung zum Besprechungstermin an.
Hier finden Sie hilfreiche Checklisten und alles, was Sie für die Beratung über die Scheidung und die Folgesachen wissen müssen - in rechtlicher und in praktischer Hinsicht! Enthalten sind auch wichtige Informationen und Hinweise für die Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
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Leitsatz a): Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.
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1. Leitsatz: Es stellt einen Härtefall i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB dar, wenn die Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt ist und der Ehemann in der Öffentlichkeit eine außereheliche Beziehung lebt.
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