Als beratender Anwalt müssen Sie sich bei jeder Scheidung fragen, ob die Geltendmachung von Folgesachen im Verbund für Ihren Mandanten mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt. Alle Aspekte, die Sie hierfür abwägen sollten, finden Sie in unserem Beispielsfall als praktische Checkliste. Sollte sich im Einzelfall der Mandant für den Verbund entscheiden, können Sie unsere Antragsmuster nutzen. Und wenn später die Möglichkeit einer Abtrennung aus dem Verbund relevant wird, sollten Sie einen Blick auf unsere Einführung werfen. Die Möglichkeit, Folgesachen im Verbund geltend zu machen, wirft in der familienrechtlichen Praxis wichtige Fragen auf - hier finden Sie Arbeitshilfen zu den wichtigsten Problemen!
Ihr Mandant wollte die Scheidungsfolgen eigentlich außergerichtlich klären, aber nun ist die Ehesache entscheidungsreif und es ist terminiert, ohne dass sich die Beteiligten schon einigen konnten. Will der Mandant nun lieber rasch geschieden werden (ohne Folgesachenregelung) oder will er den Verbund?
Die Lösung enthält eine praktische Checkliste und eine Aufstellung der wichtigsten Argumente für und gegen den Verbund - damit Sie Ihren Mandanten bestmöglich beraten können!
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Die Scheidung wird jedoch erst ausgesprochen, wenn alle im Scheidungsverbund anhängigen Anträge entscheidungsreif sind. Diese Einleitung enthält nützliche Informationen zum Zusammenhang von Scheidung und Verbundsachen - und viele wichtige Hinweise für den Fall, dass Ihr Mandant die Scheidung hinauszögern möchte.
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Ihr Mandant will nicht geschieden werden. Ganz gleich, ob diese Entscheidung einen emotionalen, vielleicht einen religiösen, Hintergrund hat oder es die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung sind, die den Mandanten bewegen, von Ihnen wird erwartet, dass Sie in die juristische Trickkiste greifen, um die Rechtskraft möglichst hinauszuzögern.
In einem solchen Fall müssen Sie Ihren Mandanten vor möglichen Gefahren seiner Verzögerungstaktik aufklären. Die ausführliche Lösung enthält daher neben einer übersichtlichen Checkliste viele Praxistipps.
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Wird der Zugewinn vor Rechtskraft der Ehescheidung rechtshängig, ist er nach § 137 FamFG in den Verbund einzubeziehen. Dies gilt auch für Stufenanträge, nicht jedoch für isoliert geltend gemachte Auskunftsansprüche. Um als Folgesache zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden. Gemäß § 140 FamFG ist es möglich, eine Folgesache vom Verbund abzutrennen.
Diese Einführung enthält das gesamte Wissen zu § 137 FamFG und § 140 FamFG, das Sie für die Praxis wirklich brauchen!
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Der Mandant Moritz Lang, der am 31.12.2000 geheiratet hat und dem am 31.12.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau Ulla zugestellt wurde, möchte sofort seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla geltend machen, da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und dringend auf das Geld angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm ein nicht unerheblicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla zustehe, da man erst in der letzten Woche gemeinsam eine Vermögensbilanz erstellt habe, um eine faire Lösung zu finden, die dann aber doch gescheitert sei. Die Belege über die Vermögenswerte seiner Frau habe er alle kopiert. Sowohl er als auch Ulla seien zu Beginn der Ehe vermögenslos gewesen. Ulla habe damals sogar noch ein Darlehen i.H.v. 15.000 Euro an die Bank zurückzahlen müssen. Dieses Darlehen habe sie schon kurz nach der Eheschließung zurückgezahlt, nachdem sie eine Erbschaft i.H.v. 50.000 Euro erhalten habe. Das Geld habe Ulla damals sehr gewinnbringend angelegt und zwischenzeitlich ein Vermögen i.H.v. 250.000 Euro angespart. Seine eigene wirtschaftliche Situation habe sich seit Beginn der Ehe bedauerlicherweise durch viel zu teure Geschenke an seine Ehefrau und seine spätere Arbeitslosigkeit zusehends verschlechtert, so dass er nur noch über ein Endvermögen von 40.000 Euro verfüge. Herr Lang teilt zudem mit, er habe von Ulla vor einigen Jahren mal einen Ring zu Weihnachten i.H.v. ca. 500 Euro und nach ihrer Erbschaft sogar einmal einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro erhalten.
Neben hilfreichen Hinweisen zur Berechnung des Zugewinns enthält die Lösung viele Tipps zu einer strategisch guten Entscheidung für bzw. gegen den Verbund.
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Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld. Paul und Tine sind geschieden. Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.
Dieser typische Fall zur Unterhaltsberechnung erklärt, wie Sie den Unterhalt im Scheidungsverbund geltend machen. Hier finden Sie auch ein praktisches Antragsmuster für die Geltendmachung des Unterhalts im Verbund.
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Leitsatz a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
Leitsatz b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
Leitsatz c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
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