Im Zusammenhang mit Verkehrsstrafsachen treten in der anwaltlichen Praxis häufig Fälle auf, bei denen die entsprechenden Straftaten und deren Folgen auf Dritte, insbesondere einen Arbeitgeber, einwirken und zu Schadensersatzansprüchen führen können. Sie als Rechtsanwalt sind hier neben der Verteidigung in der Strafsache insofern gefragt, derartige an Ihren Mandanten herangetragene Schadensersatzansprüche, insbesondere im Rahmen des Arbeitgeberregresses, zu überprüfen und ggf. ganz oder teilweise zurückzuweisen. Vielleicht vertreten Sie aber auch Ihren Mandanten auf der Arbeitgeberseite bei der Geltendmachung des Regresses.
Auf dieser Seite haben wir für Sie als Anwalt oder Anwältin alles Wissenswerte rund um den Regress des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten zusammengestellt. Beachten Sie auch unsere Unterseite mit praxisnahen Beispielsfällen und nützlichen Mustern!
Finden sich im Arbeitsvertrag Ihres Mandanten keine Sonderregelungen, so gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Rechtspflicht verstößt, kausal durch diesen Pflichtverstoß ein Schaden des Arbeitgebers verursacht wurde und er den Pflichtverstoß verschuldet hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird jedoch diese Haftung des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang gegenüber der sonst zivilrechtlichen Haftung beschränkt.
Was die einzelnen Voraussetzungen dieser beschränkten Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeberregress sind und worauf Sie als Anwalt besonders achten müssen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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Bei der Frage nach dem Arbeitgeberregress ist insbesondere darauf zu achten, wann eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vorliegt. Die Haftungserleichterungen kommen also Ihrem Mandanten zugute, wenn bspw. eine Trunkenheitsfahrt im Rahmen einer beruflich durchzuführenden Fahrt, wie einem Transport, Tätigkeit im Außendienst o.Ä. geschehen ist, nicht jedoch, wenn es sich um eine reine private Fahrt am Wochenende handelte. Beachten Sie bei Ihrer Verteidigung daneben unbedingt die Rechtsprechung des BAG, nach der auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen können.
Alles zu den Besonderheiten des Arbeitgeberregresses bei Verkehrsstraftaten erfahren Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Bei der Bestimmung des Fahrlässigkeitsgrades für den Arbeitgeberregress darf nicht von einer starren Obergrenze ausgegangen werden. Die Haftungskriterien (bspw. die objektive Gefährlichkeit der entsprechenden Arbeit, die Höhe des Schadens, die Vergütung des Arbeitnehmers und insbesondere auch die Frage, ob der Schaden nicht durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung hätte vermieden) sind darauf zu überprüfen, inwieweit die Anwendung der entsprechenden Einzelfallkriterien zu einem gerechten und tragfähigen Urteil führen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung von 2012 ausführlich herausgestellt. Die Argumentation des BAG kann Ihnen bei Ihrer Verteidigung helfen - insbesondere, um im Einzelfall doch Haftungserleichterungen für Ihren Mandanten zu begründen. Lesen Sie hier das ganze Urteil!
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Grundsätzlich finden bei dem Arbeitgeberregress nach Verkehrsstraftaten alle schadensrechtlich relevanten Überlegungen des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Von praktischer Relevanz ist dabei insbesondere die Frage, ob das entsprechende Risiko seitens des Arbeitgebers durch eine Versicherung abgesichert wurde oder es sich jedenfalls um eine übliche und zumutbare Versicherung handelt. Ist solcher Versicherungsschutz nicht vorhanden, so ist dies nach der Rechtsprechung des BAG als Mitverschulden auf Arbeitgeberseite anzulasten.
Wann ein ein solcher zumutbarer und üblicher Versicherungsschutz vorliegt und worauf Sie außerdem achten müssen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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