Bei Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, während des Eröffnungsverfahrens die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Auf dieser Seite finden Sie insbesondere Informationen über die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters, da diese in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet. Lesen Sie jetzt weiter!
Für die Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter gelten grundsätzlich die Bestimmungen für den Insolvenzverwalter. Ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Lesen Sie hier den BGH - Beschluss vom 22.06.2017 über die Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Insolvenzverfahren. Hier klicken!
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Lesen Sie hier im Volltext § 12 a InsVV, welcher die Vergütung des vorläufigen Sachwalters regelt. Zuletzt geändert wurde dieses durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht.
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