Kaum zu glauben – denn normalerweise ticken die Uhren bei den Anwaltsgebühren ja eher langsam – aber nach dem Inkrafttreten der RVG Reform zum 1.1.2021 gelten seit dem 1.10.2021 weitere neue Regeln im Kostenrecht.
Konkret geht es um die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Dieses Gesetz wurde bereits im Dezember 2020 verkündet und ist nun wirksam.
Kurzüberblick: Was wird zum 1.10.2021 in RVG und VV geändert?
Hier die relevanten Änderungen auf einen Blick:
§ 13 RVG - Wertgebühren
Die neue Gebührentabelle verschafft dem Rechtsanwalt im Schnitt 10 % mehr an Gebühren, als die Gebührentabelle des RVG 3.
Sie bestimmte sodann bis zum 30.09.2021 die erste Wertstufe für einen Gegenstandswert von 0,01 EUR bis einschließlich 500,00 EUR. Insoweit ist aber dann zum 01.10.2021 – um den Verbraucher zu schützen – eine Ergänzung in Kraft getreten, als dass bei Inkassodienstleistungen für Forderungen in Höhe von bis 50,00 EUR die Gebühr abweichend von Absatz 1 S. 1 nur noch 30,00 EUR beträgt. Damit wurde eine neue besondere Wertstufe für Inkassodienstleistungen geschaffen.
§ 31b RVG – Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs. Hier erfolgte zum einen eine redaktionelle Anpassung in Bezug auf die Einigungsgebühr, die im Vergütungsverzeichnis für Zahlungsvereinbarungen eine eigene Ziffer erhalten hat; darüber hinaus wurde der Gegenstandswert von 20 % des Anspruchs auf 50 % des Anspruchs angehoben (um ein wenig auszugleichen, dass die Gebühr von 1,5 auf 0,7 herabgesetzt wurde.
Nr. 1000 VV RVG – Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG erfuhr Änderungen insoweit, dass (neben einer nur redaktionellen Änderung des Textes) für Abs. 1 Ziffer 2 (Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung) ein eigenständiger Gebührensatz von 0,7 festgelegt wurde (bisher einheitliche Einigungsgebühr in Höhe eines Satzes von 1,5). Wird also eine reine Zahlungsvereinbarung geschlossen, hat die Einigungsgebühr einen ermäßigten Satz von 0,7.
Nr. 2300 – Geschäftsgebühr VV RVG
Die Geschäftsgebühr für die Eintreibung unbestrittener Forderungen, die sich üblicherweise die Rechtsanwälte mit einem Satz von 1,3 vergüten ließen (weder umfangreich noch schwierig), ist für Aufträge ab dem 01.10.2021 auf einen Regel-Satz von 0,9 begrenzt; da im Übrigen eine Obergrenze von 1,3 Geltung hat und in ganz einfachen Fällen nur eine 0,5 Gebühr anzusetzen ist, wurde damit ein neuer Gebührenrahmen für die Geschäftstätigkeit bei „Inkassodienstleistungen über unbestrittene Forderungen“ mit 0,5 bis 1,3 und einem Schwellenwert von 0,9 geschaffen.
Gesetzestext rund um die Änderungen in RVG und VV ab 1. Oktober 2021
Nachfolgend können Sie die Gesetzestexte im PDF-Format aufrufen:
(pdf) Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
(pdf) Gesetzentwurf der Bundesregierung - BR-Drucksache 196/20