Die zentrale Neuerung der RVG Reform: Alle Anwaltsgebühren sollen linear um 10% steigen, bei sozialrechtlichen Mandaten um 20%.
Neben der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren ist auch geplant, dass die Honorare der Sachverständigen und Dolmetscher sowie die Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen steigen. Alles in allem führt dies zu höheren Ausgaben des Staates in Rechtssachen, so dass im Endeffekt auch die Gerichtsgebühren höher werden (dazu weiter unten).
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Änderungen im Kostenrecht – nutzen Sie für ein grundlegendes Update hier unseren kostenlosen Spezialreport mit Synopse zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021!
Detailänderungen in RVG und VV
Neben der genannten linearen Anhebung über alle Gebühren sieht der Referentenentwurf zur RVG Reform weitere Neuerungen vor. Die meisten davon sind Anpassungen beim Gegenstandswert und Klarstellungen bei strittigen Gesetzespassagen. Das sind die wichtigsten Änderungen:
- Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen von 3.000 Euro auf 4.000 Euro.
- Erhöhung der Kappungsgrenze bei PKH- und VKH-Mandaten in § 49 RVG von 30.000 Euro auf 50.000 Euro
- Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Terminsgebühr in Strafsachen
- Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr
- Erstreckung der PKH-Beiordnung im Fall des Mehrvergleichs auf alle nicht anhängigen Gegenstände
- Gesetzliche Verankerung einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Beratung
- Erhöhung der Fahrtkostenpauschale und der Tages- und Abwesenheitsgelder
- Klarstellung, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch bei einem privatschriftlichen Vergleich entsteht und nicht erforderlich ist, dass der Vergleich unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird
Änderungen im GKG, FamGKG und GNotKG
Wie eingangs beschrieben steigen auch die Gerichtsgebühren – und zwar ebenfalls linear um 10 %. Entsprechende Änderungen gibt es im
- Gerichtskostengesetz (GKG),
- im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- sowie bei den Wertgebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG)