Muster und Abrechnungsbeispiele für die Zwangsvollstreckung nach der RVG Reform 2013

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Im Fokus: Die Zwangsvollstreckung

Folgende Abrechnungen stehen Ihnen als Beispiel für Ihre eigenen Fälle rund um die Zwangsvollstreckung zur Verfügung.

Abrechnungsbeispiel 1: Zahlungsaufforderung und anschließende Vollstreckungsmaßnahme

Gläubiger G beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner titulierten Forderung über 10.000 €.

Der Rechtsanwalt fordert auftragsgemäß den Schuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung auf. Dieser reagiert nicht. Sodann beginnt der Rechtsanwalt mit Zwangsvollstreckung und beantragt vereinbarungsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Durch diese Maßnahmen entstehen folgende Kosten:

I. Zahlungsaufforderung

1. 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) 167,40 €
2. Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
3. 19 % MwSt (Nr. 7008 VV RVG) 35,61 €
gesamt 223,01 €

 
II. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

1. 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) 167,40 €
2. Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) 83,70 €
3. Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
4. 19 % MwSt (Nr. 7008 VV RVG) 19,70 €
gesamt 123,40 €

 
Anmerkung: Im obigen Beispiel wurde eine 0,3-Gebühr für ein einfaches Schreiben nach Nr. 2301 VV RVG in Ansatz gebracht. Nach BGH, Urteil vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14)[1]) kann u.U. auch eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung gestellt werden. Im Entscheidungsfall hatte der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert, weshalb dieser einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat.

Abrechnungsbeispiel 2: Zahlungsaufforderung wegen eines gemeinschaftlich titulierten Anspruchs von zwei Gläubigern über 5.000 €

1. 0,6-Geschäftsgebühr (Nr. 2302, 1008 VV RVG) 181,80 €
2. Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
3. 19 % MwSt (Nr. 7008 VV RVG) 38,34 €
gesamt 240,14 €

Abrechnungsbeispiel 3: Teilnahme an einem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, in welchem der Rechtsanwalt von seinem Fragerecht Gebrauch macht

Hinweis: Nach den durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu gefassten §§ 802c ff. ZPO können Gläubiger titulierter Geldforderungen bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen. Zuständig zur Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher. Nimmt der Anwalt im Auftrag des Gläubigers an diesem Termin teil, verdient er eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Die bloße Teilnahme ist ausreichend, Fragen müssen nicht gestellt werden. Keine Terminsgebühr entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO sofort abnimmt, da der Anwalt an einem solchen Termin nicht teilnimmt. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abnahme, verfährt der Gerichtsvollzieher nach §§ 802 f. ZPO und der Anwalt hat die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Termin, wodurch er eine Terminsgebühr verdienen kann.

Im Abrechnungsbeispiel beträgt der Gegenstandwert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG 2.000 € (Maximalwert). Der Rechtsanwalt kann wie folgt abrechnen:

1. 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) 34,50 €
2. 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV RVG) 34,50 €
3. Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 13,80 €
4. 19 % MwSt (Nr. 7008 VV RVG) 15,73 €
gesamt 98,53 €

Muster: Ratenzahlungsvergleich

Eine Einigungsgebühr kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs entstehen.[2])

Sachverhalt: Der Rechtsanwalt wird vom Gläubiger mit der Einleitung der Mobiliarvollstreckung beauftragt. Die titulierte Forderung beträgt 4.000 €. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wobei diese zwischen dem Anwalt und dem Schuldner während der laufenden Vollstreckung erfolgte (Anmerkung: Hat der Gläubiger im Rahmen seines Auftrages „nur“ Ratenzahlung bewilligt und werden diese dann vom Gerichtsvollzieher eingezogen, liegt kein echter Ratenzahlungsvergleich vor, der eine Einigungsgebühr rechtfertigen könnte; es fehlt die ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwaltes).

Diese kann wie folgt formuliert werden:

Ratenzahlungsvereinbarung

  1. Der Schuldner S schuldet dem Gläubiger G gemäß Urteil des Amtsgerichts A vom … einen Betrag von 4.000 € nebst Kosten in Höhe von 750,00 EUR und titulierter Zinsen per heute in Höhe von 146,93 EUR.
  2. S verpflichtet sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, die titulierte Forderung nebst Kosten und Zinsen (auch die weiterlaufenden Zinsen) in monatlichen Raten von … €, bis spätestens zum 14. eines jeden Monats, an G zu zahlen.
  3. Kommt S mit der Zahlung einer Rate mehr als zwei Wochen in Verzug, wird der gesamte offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. G wird in diesem Fall die Zwangsvollstreckung fortsetzten.
  4. S verpflichtet sich, neben der oben aufgeführten Gesamtforderung und der laufenden Zinsen auch die weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung sowie die für diesen Ratenzahlungsvergleich entstandene Einigungsgebühr gemäß untenstehender Aufstellung zu übernehmen; diese Beträge sowie die nocht nicht bekannten Gerichtsvollzieherkosten werden im Rahmen der monatlichen Tilgung zum Schluss gezahlt.
  5. Nach vollständigem Forderungsausgleich verpflichtet sich G, den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückzunehmen und den entwerteten Titel zurückzugeben.

Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung kann in diesem Fall wie folgt aussehen:

0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG

 

Gegenstandswert: 4.896,93 EUR

90,90 €
1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG

 

Gegenstandswert: 20 % von 4.896,93 EUR

gemäß § 31 b RVG = 979,39 EUR

80,00 €
Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % MwSt nach Nr. 7008 VV RVG 36,27 €
gesamt 227,17 €

 

Hinweis: Die Vorschrift des § 802b ZPO bestimmt, dass auch der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten kann, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat.

 

[1])    NJW 2015, 3793 = MDR 2015, 1408 = ZIP 2016, 237.

[2])    Hierzu Hergenröder, Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2011, 117 ff.

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