Mehrvertretungsgebühr: Wie Sie bei der anwaltlichen Mehrvertretung richtig abrechnen

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Die Mehrvertretung bietet Ihnen als Anwalt einen ganz eigenen Kosmos an Abrechnungsmöglichkeiten. Nicht immer ist es leicht, da den Durchblick zu behalten - und oft rechnen verunsicherte Anwälte zu wenig ab. Damit Ihnen das nicht passiert, stellen wir Ihnen hier einen grundsätzlichen Artikel zur Abrechnung bei der Mehrvertretung zur Verfügung.

1. Mehrvertretung: Dieselbe Angelegenheit oder nicht?

Werden Sie als Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, ist zu unterscheiden: Werden Sie tätig in derselben Angelegenheit – und somit: über denselben Gegenstand – oder nicht?

Sind Sie für mehrere Auftraggeber über denselben Gegenstand tätig, erhöhen sich die abzurechnenden Verfahrensgebühren.

Handelt es sich nicht um denselben Gegenstand, so verbleibt es bei den „üblichen“ Verfahrensgebühren, wobei die unterschiedlichen Gegenstandswerte zu addieren sind.

1.1. Die Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG

§ 7 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal erhält.

 

Für den Mehraufwand, den Sie bei einer Auftraggebermehrzahl betreiben müssen, erhalten Sie eine Entschädigung nach Nr. 1008 VV RVG, auch Mehrvertretungsgebühr genannt.

2. Welche Gebühren werden nach Nr. 1008 VV RVG erhöht?

Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber.

Da die Gebühren des Teils 1 des VV RVG „neben allen in anderen Teilen (des VV) bestimmten Gebühren“ erwachsen können, bedeutet dies, dass die Erhöhung für folgende Gebühren in Ansatz zu bringen ist:

  • Die außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Nr. 2300 ff. VV RVG
  • Die gerichtlichen Verfahrensgebühren der Nr. 3100 und 3200 ff. VV RVG
  • Sowie daneben für alle „Betriebsgebühren“, die sich „Geschäftsgebühr“ oder „Verfahrensgebühr“ bezeichnen, so z.B. für die Verfahrensgebühren im Mahnverfahren, Verfahrensgebühren in der Zwangsvollstreckung,Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung usw.

Dies gilt naturgemäß nicht nur für die Wertgebühren (feste Sätze oder Satzrahmen), sondern auch für (betragsmäßig) feste Gebühren und Betragsrahmengebühren, die Geschäfts- oder Verfahrensgebühren sind.

 

Praxishinweis

Obwohl nicht als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet, lässt die herrschende Meinung in der Literatur die Erhöhung der Erstberatungsgebühr sowie der begrenzten Gutachtergebühr beim Verbraucher zu.

Hingegen kann die Hebegebühr im Ergebnis nicht durch die Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG erhöht werden: Sie berechnet sich nach dem Wert der auszuzahlenden bzw. zurückzuzahlenden Sache. Mehrere Auftraggeber lösen insoweit keinen (großen) Mehraufwand aus. Auch von der Bezeichnung her fällt die Hebegebühr nicht unter „Geschäfts- oder Verfahrensgebühr“.

 

3. Höhe der Mehrvertretungsgebühr

Wie sich die Erhöhung bestimmt, richtet sich danach, ob die Erhöhung auf Wertgebühren, hier: feste Sätze oder Satzrahmen, auf betragsmäßig feste Gebühren oder aber Betragsrahmengebühren erfolgen soll.

3.1. Die Erhöhung auf Wertgebühren (feste Sätze und Satzrahmengebühren)

Die Ausgangsgebühr (Verfahrens- oder Geschäftsgebühr) erhöht sich bei Wertgebühren um den Satz von 0,3, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (identischer Gegenstand).

Bei Wertgebühren, bei denen feste Sätze zugrunde zu legen sind, steht die Ausgangsgebühr fest. Bei Satzrahmengebühren wird zunächst die Ausgangsgebühr anhand der Ermessenskriterien des § 14 RVG ermittelt und sodann hierauf die Erhöhung berechnet.

Ist der Gegenstand nur teilweise identisch, ist dies bei der Berechnung besonders zu berücksichtigen.

Ist der Gegenstand nicht identisch, ist die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht zu berechnen. Hier sind vielmehr die Gegenstandswerte zu addieren und auf den Gesamtbetrag die Gebühren zu berechnen.


Beispiel

Die Gesellschafter A und B werden aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie klagen auf Auszahlung des ihnen zustehenden Kapitals. Der Gesellschafter A verlangt eine Summe i.H.v. 10.000 € und der Gesellschafter B verlangt eine Summe i.H.v. 15.000 €.

Der Rechtsanwalt reicht Klage mit folgenden Anträgen ein:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 10.000 € nebst X % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 15.000 € nebst X % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

(3) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Vorliegend ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, so dass eine Erhöhung der Gebühren nicht in Betracht kommt. Vielmehr sind in diesem Beispielsfall die Gegenstandswerte zu addieren.


3.1.1. Erhöhung bei identischem Gegenstand

Ist der Gegenstand identisch, wird die Erhöhung nach der Mehrvertretungsgebühr Nr. 1008 VV RVG auf die Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr auf Grundlage des gesamten Gegenstandswerts berechnet.


Beispiel zur Bestimmung der Erhöhung bei identischem Gegenstand:

Die Eheleute A und B klagen gegen C auf Rückzahlung eines gemeinschaftlich hingegebenen Darlehens i.H.v. 5.000 €.

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist für beide Personen derselbe, so dass der Mehrvertretungszuschlag zu berechnen ist.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (5.000 €) 393,90
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (5.000 €) 90,90
In Summe: 1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100, 1008VV RVG (5.000 €) 484,80

3.1.2. Erhöhung bei nur teilweise identischem Gegenstand

Für die Fälle, in denen der Gegenstand nur teilweise identisch ist, existiert im RVG keine eindeutige Regelung. Nach herrschender Meinung ist allerdings die Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen; hinzu kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Teilgegenstand, der für die Auftraggeber identisch ist.


Beispiel 1 zur Berechnung der Erhöhung bei nur teilweise identischem Gegenstand:

Der Rechtsanwalt ist von den Eheleuten A und B beauftragt worden, gegen C zwei Forderungen geltend zu machen: Die Eheleute A und B haben dem C gemeinschaftlich ein Darlehen über 5.000 € hingegeben, das C nicht zurückzahlt.

Frau B hat daneben dem C anschließend nochmals 1.200 € darlehensweise zur Verfügung gestellt. Auch insoweit erfolgte eine Rückzahlung nicht.

Die Klageanträge des Rechtsanwalts lauten wie folgt:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) als Gesamtgläubiger 5.000 € nebst X % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

(2) Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.200 € nebst X % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

(3) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG berechnet sich aus dem gesamten Gegenstandswert (5.000 € + 1.200 €) und zusätzlich wird für den Teil mit demselben Gegenstand eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aufaddiert; eine Abgleichung nach § 15 Abs. 3 RVG erfolgt nicht.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (6.200 €) 526,50
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (5.000 €) 90,90
      617,40

 
Beispiel 2 zur Berechnung der Erhöhung bei nur teilweise identischem Gegenstand:

A klagt gegen B, C und D wegen teilweiser sich deckender Gegenstände.
Die Anträge lauten wie folgt:

1. Die Beklagten B, C und D werden verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.

2. Die Beklagten C und D werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 5.000 € zu zahlen.

3. Der Beklagte D wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 2.000 € zu zahlen.
Die Beklagten B, C und D beauftragen gemeinsam einen Rechtsanwalt, der sich bestellt, Verteidigungsanzeige abgibt und die Klageerwiderung fertigt. Nunmehr steht die Abrechnung an.

Insgesamt stehen (10.000 € + 5.000 € + 2.000 € =) 17.000 € im Streit. Demzufolge ist nach herrschender Meinung hieraus die 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG zu berechnen.

Wegen der Forderung i.H.v. 10.000 € (Klageantrag zu 1) werden die Parteien B, C und D gemeinschaftlich vertreten; hier liegt demgemäß eine Auftraggebermehrheit (drei Auftraggeber) vor; somit ist neben der Verfahrensgebühr eine (2 x 0,3 =) 0,6-Erhöhung aus 10.000 € zu berechnen.

Wegen der Forderung i.H.v. 5.000 € (Klageantrag zu 2) werden die Parteien C und D gemeinschaftlich vertreten. Auch hier liegt bei zwei Auftraggebern eine Auftraggebermehrheit vor, für die eine 0,3-Erhöhung anfällt.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (17.000 €) 904,80
0,6 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (10.000 €) 334,80
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (5.000 €) 90,90
In Summe     1.330,50

3.1.3. Maximale Erhöhung bei Wertgebühren bzw. Satzrahmengebühren

Die maximale Erhöhung bei einer Vielzahl von Auftraggebern beträgt bei Wertgebühren bzw. Satzrahmengebühren 2,0.


Beispiel 1 zur Begrenzung der Erhöhung auf 2,0:

Der Anwalt vertritt in einer gemeinsamen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 12.000 € acht Personen vor dem Landgericht.

Der Anwalt verdient zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG; darüber hinaus verdient er je weiteren Auftraggeber eine 0,3-Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.

Das wären 7 x 0,3 = 2,1-Erhöhung. Aufgrund der Beschränkung auf 2,0 darf er jedoch nur 2,0 ansetzen.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100VV RVG (12.000 €) 785,20
7 x 0,3 = 2,1 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008VV RVG (12.000 €) 1.268,40
begrenzt auf 2,0 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008VV RVG (12.000 €) 1.208,00
In Summe Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100,1008 VV RVG (12.000 €) 1.993,20
3,3      

 

Beispiel 2 zur Begrenzung der Erhöhung auf 2,0:

Der Rechtsanwalt vertritt die oben aufgeführten acht Personen außergerichtlich. Es soll sich hier um eine mittelschwere Angelegenheit normalen Umfangs handeln.

Der Rechtsanwalt ermittelt die Ausgangsgebühr nach seinem Ermessen (§ 14 RVG), hier mit einer Mittelgebühr von 1,5. Daneben verdient er je weiteren Auftraggeber eine 0,3-Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Das wären 7 x 0,3 = 2,1-Erhöhung. Aufgrund der Beschränkung auf 2,0 darf er nur 2,0 ansetzen.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,5 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG (12.000 €) 906,00
7 x 0,3 = 2,1 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008VV RVG (12.000 €) 1.268,40
begrenzt auf 2,0 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008VV RVG (12.000 €) 1.208,00
In Summe Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300, 1008 VV RVG (12.000 €) 2.1140,00
3,5      

3.2. Die Mehrvertretungsgebühr bei betragsmäßig festen Gebühren

Betragsmäßig feste Gebühren, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sind, erhöhen sich um 30 % je weiteren Auftraggeber.


Beispiel zur Erhöhung der Festgebühr:

Der Anwalt ist beauftragt, im Wege der Beratungshilfe außergerichtlich tätig zu werden.

Er vertritt die Eheleute A und B, mithin insgesamt zwei Auftraggeber.

Der Anwalt verdient die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG mit einem Festbetrag von 85 €; für jeden weiteren Auftraggeber kommt eine Erhöhung von 30 % (= 25,50 €) hinzu.

Bezeichnung Vorschrift Betrag €
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 85,00
Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 25,50
In Summe: erhöhte Geschäftsgebühr Nr. 2503, 1008 VV RVG 110,50

3.2.1 Maximale Erhöhung bei betragsmäßig festen Gebühren

Die maximale Erhöhung bei einer Vielzahl von Auftraggebern beträgt bei betragsmäßig festen Gebühren das Doppelte der festen Gebühr.


Beispiel zur Erhöhung bei Festgebühren

Der Anwalt ist beauftragt, im Wege der Beratungshilfe außergerichtlich tätig zu werden. Er vertritt insgesamt acht Auftraggeber.

Der Anwalt verdient die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG mit einem Festbetrag von 85,00 €; für jeden weiteren Auftraggeber kommt eine Erhöhung von 30 % (= 25,50 €) hinzu. Die Erhöhung selbst darf jedoch das Doppelte der Festgebühr (2 x 85,00 € = 170,00 €) nicht übersteigen:

Bezeichnung Vorschrift   Betrag
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG   85,00
Erhöhung, 7 x 30 % = 7 x 25,50 € Nr. 1008 VV RVG 178,50 €  
Begrenzt auf     170,00
2 x 85,00 €      
In Summe     255,00

3.3. Die Mehrvertretungsgebühr bei Betragsrahmengebühren

Betragsrahmengebühren werden dergestalt erhöht, dass sich die Mindest- und die Höchstgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber erweitern. Erst nach der Rahmenerweiterung bestimmt der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr unter Berücksichtigung seines Ermessenspielraums nach § 14 RVG.


Beispiel zur Berechnung der Erhöhung bei Betragsrahmengebühren:

Der Anwalt ist für die Eheleute A und B im sozialrechtlichen Verfahren tätig und rechnet die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG ab.

Der Mindest- und der Höchstbetrag werden für jeden weiteren Auftraggeber (hier: eine weitere Person) um 30 % erhöht.

Bezeichnung Vorschrift Rahmen €
Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2302 VV RVG 50–640
Erhöhung, 30 % Nr. 1008 VV RVG 15–192
Erhöhter Rahmen somit   65–832

3.3.1. Maximale Erhöhung bei Betragsrahmengebühren

Bei Betragsrahmengebühren darf die Erhöhung das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrags nicht überschreiten.


Beispiel zur Begrenzung der Erhöhung auf das Doppelte der Mindest- und Höchstgebühr bei Betragsrahmengebühren:

Der Anwalt ist für acht Auftraggeber im sozialrechtlichen Verfahren tätig und rechnet die Gebühr der Nr. 2302 VV RVG ab.

Der Mindest- und der Höchstbetrag werden für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % erhöht; die Erhöhung selbst darf aber das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrags nicht übersteigen, so dass der Rahmen letztlich maximal das Dreifache des Ausgangssatzes betragen darf.

Bezeichnung Vorschrift Rahmen €
Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2302VV RVG 50 – 640
Erhöhung, 7 x 30 % = 210 % Nr. 1008 VV RVG 105–1.344
Aber: maximale Erhöhung von 200 %   100–1.280
Erhöhter Rahmen somit   150–1.920

4. Erhöhung beim Zusammenfall mehrerer erhöhungsfähiger Gebühren

Das Gesetz spricht von der Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr.

Das Gesetz sieht jedoch auch Fallkonstellationen vor, in denen mehrere Verfahrensgebühren aufeinandertreffen, und solche, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufeinandertreffen. Hinsichtlich der Berechnung ist hier zu differenzieren.

4.1. Erhöhung bei mehreren Verfahrensgebühren

Der Zusammenfall von mehreren Verfahrensgebühren kommt z.B. dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht anhängige Ansprüche zur Protokollierung beantragt werden. Des Weiteren fallen im Rahmen des Mahnverfahrens mehrere Verfahrensgebühren an.

4.1.1. Erhöhung bei Antrag auf Protokollierung einer außergerichtlichen Forderung

Werden in einem gerichtlichen Verfahren bis dahin nicht anhängige Ansprüche einbezogen und hierüber ein entsprechender Antrag auf Protokollierung einer Einigung gestellt, fallen zwei Verfahrensgebühren an, nämlich über den anhängigen Gegenstandswert die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG und über den bis dahin nicht anhängigen Gegenstandswert die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3101 VV RVG, wobei ein Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG zu erfolgen hat.

Bei beiden Gebühren handelt es sich um Verfahrensgebühren, die bei weiteren Auftraggebern durch die Mehrvertretungsgebühr Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen sind.

Im Endergebnis darf – in Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG – nicht mehr an erhöhten Verfahrensgebühren berechnet werden als die höchste (erhöhte) Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert.


Beispiel zur Berechnung der Erhöhung beim Zusammenfall mehrerer Verfahrensgebühren (hier Antrag auf Protokollierung einer nicht rechtshängigen Forderung):

Der Rechtsanwalt vertritt die Eheleute A und B wegen einer anhängigen Forderung i.H.v. 7.000 € vor dem Landgericht.

Im Rahmen des Verhandlungstermins werden auch nicht rechtshängige Ansprüche i.H.v. 4.000 € thematisiert, über die sodann auch ein Widerrufsvergleich protokolliert wird, der dann aber letztlich nicht zustande kommt.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €  
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (7.000 €) 526,50  
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (7.000 €) 121,50  
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3101 VV RVG (4.000 €) 201,60  
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (4.000 €) 75,60  
Zwischensumme     925,20  
Maximal: Verfahrensgebühr §§ 2, 13 966,40 925,20
1,6   Nr. 3100, 1008, § 15Abs. 3 RVG(11.000 €) Obergrenze nicht erreicht, deshalb keine Kürzung  
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG (11.000 €)   724,80
Gesamtbetrag       1.650,00

4.1.2. Erhöhung im Mahnverfahren

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im Mahnverfahren, so kann er zwei Verfahrensgebühren verdienen: Die Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Mahnbescheid (Nr. 3305 VV RVG) und sodann die weitere Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (Nr. 3308 VV RVG).

Beide Gebühren sind Betriebsgebühren, die dementsprechend bei einer Auftraggebermehrzahl nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen sind.

Da es sich vorliegend aber um ein Verfahren handelt, kann der Rechtsanwalt die Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG nur einmal fordern. Ist in derselben Angelegenheit bereits die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG entstanden, ist diese entsprechend zu erhöhen; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG erfolgt dann nicht mehr.

Die Erhöhung bei einer Mehrzahl von Auftraggebern gem. Nr. 1008 VV RVG ist nur dann auf die Verfahrensgebühr über den Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV RVG) zu berechnen, wenn sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Mahnbescheid nach Nr. 3305 VV RVG nicht schon bereits erhöht hat.

Dies kann dann z.B. der Fall sein, wenn der Anwalt gar nicht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt hat, sondern der Mandant selbst und er den Anwalt erst mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids beauftragt hat.

4.2. Erhöhung bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr

Das Gesetz spricht von der Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Bedeutung hat dieser Wortlaut in den Fällen, in denen (anrechenbare) Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufeinandertreffen.

Nach herrschender Meinung ist die Erhöhung sowohl auf die Geschäfts- als auch auf die Verfahrensgebühr zu berechnen.

 

Praxishinweis

 

Zur Begründung dieser Auffassung können Sie ausführen, dass durch die sprachliche „Oder-Trennung“ keine Änderung dieser schon zuBRAGO-Zeiten existierenden Vorschrift gewollt war, da sich aus der Gesetzesbegründung Entsprechendes nicht herleiten lasse. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Erhöhung für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit entsteht.

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit und einem sich anschließenden Rechtsstreit könne es sich in diesem Sinne nicht um dieselbe Angelegenheit handeln. Wenn es sich aber um zwei voneinander unterschiedliche Angelegenheiten handelt, muss auch im obigen Beispiel sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr eine Erhöhung erfahren (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2007 – 22 S 439/06).

 

Bei der Anrechnung, die zwingend zu erfolgen hat, wenn über denselben Gegenstand, für den eine Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG bereits angefallen ist, eine Verfahrensgebühr der Nr. 3100 f. VV RVG anfällt, fließt die Erhöhung, die keine eigenständige Gebühr darstellt, zwangsläufig mit ein.

Allerdings muss bei der Anrechnung differenziert werden, ob die durch mehrere Auftraggeber veranlasste Geschäftstätigkeit dann auch wegen sämtlicher Auftraggeber in das gerichtliche Verfahren übergeht, oder ob eventuell der Rechtsstreit z.B. nur durch einen Auftraggeber durchgeführt wird.

4.2.1. Übergang in den Rechtsstreit mit allen Auftraggebern

Ist der Rechtsanwalt im Auftrag mehrerer Auftraggeber außergerichtlich tätig und geht die Angelegenheit sodann mit allen Auftraggebern ins gerichtliche Verfahren über, so findet die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr inklusive der errechneten Erhöhung mit einem Maximalsatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr Anrechnung.

Das gilt sowohl bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als auch bei der – bei weder umfangreichen noch schwierigen Tätigkeiten – reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG.


Beispiel zur Anrechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden Rechtsstreits bei unveränderter Auftraggeberanzahl:

Der Rechtsanwalt ist außergerichtlich mit einer Angelegenheit beauftragt, bei der er drei Auftraggeber hat. Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €; die Angelegenheit wäre nach Art und Umfang mit einer Schwellengebühr (1,3) anzusetzen.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2301 VV RVG (6.000 €) 460,20
0,6 Erhöhung (2 x) §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (6.000 €) 212,40
In Summe: 1,9 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2301,1008 VV RVG (6.000 €) 672,60

 

Sodann wird der Anwalt über den gleichen Streitgegenstand mit gleicher Auftraggeberanzahl gerichtlich tätig, so dass ihm hierfür die 1,3-Verfahrensgebühr sowie die zweimalige Erhöhung der Mehrvertretungsgebühr Nr. 1008 VV RVG zusteht.

Die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG findet auf die Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte Anrechnung, maximal mit 0,75.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (6.000 €) 460,20
0,6 Erhöhung (2 x) §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (6.000 €) 212,40
In Summe: 1,9 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 3100,1008 VV RVG (6.000 €) 672,60
Abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (6.000 €) - 265,50
Gesamtbetrag Kosten gerichtliches Verfahren     407,10

4.2.2 Übergang in den Rechtsstreit mit nur einem Auftraggeber

Geht die zuvor außergerichtliche Angelegenheit nur wegen eines Auftraggebers in den Rechtsstreit, muss bei der Anrechnung die Angelegenheit so betrachtet werden, als wäre der gerichtlich Vertretene von vornherein alleiniger Auftraggeber gewesen.


Beispiel zur Anrechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden Rechtsstreits bei Übergang in den Rechtsstreit mit nur einem Auftraggeber:

Der Rechtsanwalt ist außergerichtlich mit einer Angelegenheit beauftragt, bei der er drei Auftraggeber hat. Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €; die Angelegenheit wäre nach Art und Umfang mit einer begrenzten Geschäftsgebühr der Nr. 2300VV RVG (1,3) anzusetzen.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG (6.000 €) 460,20
0,6 Erhöhung (2 x) §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (6.000 €) 212,40
In Summe: 1,9 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300,1008 VV RVG (6.000 €) 672,60

 

Sodann wird der Anwalt über den gleichen Streitgegenstand mit nur einem Auftraggeber gerichtlich tätig, so dass ihm hierfür die 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG zusteht.

Die ursprüngliche (nicht erhöhte) Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG findet auf die Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte Anrechnung, das sind 0,65.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (6.000 €) 460,20
Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (6.000 €) – 230,10
Gesamtbetrag Kosten gerichtliches Verfahren     230,10

5. Berechnung der Erhöhung bei Bestehen einer Kappungsgrenze

Das RVG ist insoweit unbestimmt, als dass es das Aufeinanderprallen von gekappten Gebühren (Schwellengebühren, begrenzten Gebühren) unberücksichtigt lässt.

Hier stellt sich die immer noch nicht für alle Bereiche geklärte Frage, ob die Kappungsvorschrift vor oder nach Aufaddieren der Erhöhung anzuwenden ist. Dies betrifft insbesondere

  • die sogenannte „Schwellengebühr“ der Nr. 2300 VV RVG,
  • die (der Höhe nach begrenzte) Verfahrensgebühr des Terminsvertreters,
  • die (der Höhe nach begrenzte) Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts.

5.1. Berechnung der Erhöhung bei Schwellengebühren

Das Gesetz sieht sogenannte Schwellengebühren vor, so ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG auf einen Maximalsatz von 1,3 begrenzt, wenn die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig ist.

Entsprechend der Anmerkung zu 1008 VV RVG erhöht sich eine „Schwellengebühr“ der Nr. 2300 VV RVG entsprechend. Demnach ist erst die Gebühr zu kappen, dann die Erhöhung aufzuaddieren.


Beispiel zur Berechnung der Erhöhung beim Ansatz einer Schwellengebühr:

Der Rechtsanwalt wird von den Eheleuten A und B beauftragt, gegen den C eine Forderung i.H.v. 3.000 € geltend zu machen. Es handelt sich um eine mittelschwere Angelegenheit, die mit einem kurzen Anschreiben erledigt ist.

Die Angelegenheit mittlerer Art begründet zunächst eine Mittelgebühr i.H.v. 1,5 (Nr. 2300 VV RVG); diese kappt der Anwalt aufgrund der Vorschrift 2301 VV RVG auf einen Satz von 1,3 und berechnet hierauf die Erhöhung der Nr. 1008 VV RVG.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2300 VV RVG (3.000 €) 261,30
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (3.000 €) 60,30
In Summe: 1,6 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14, Nr. 2301,1008 VV RVG (3.000 €) 321,60

5.2. Berechnung bei der Terminsvertretergebühr

Für die Terminsvertretung hat das Gesetz eine Gebührengrenze vorgesehen: Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) zustehenden Verfahrensgebühr.

Ob dem Terminsvertreter die Hälfte der bereits nach 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr oder die Hälfte der Verfahrensgebühr zuzüglich Erhöhung zusteht, lässt das Gesetz nach wie vor offen.

Praxishinweis

 

Es kommt zunächst auf den Auftrag an, ob überhaupt eine Erhöhung anzusetzen ist: Wurde der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt, weil dieser z.B. selbst am Terminstage verhindert ist, dann kann – da keine Auftraggebermehrheit besteht – eine Erhöhung nicht berechnet werden!

 

Nach herrschender Meinung in der Literatur gilt: Die Kappungsgrenze hat nur im Verhältnis zum ersten Auftraggeber Geltung.

Demnach wird erst anhand der für den Prozessanwalt abzurechnenden Gebühr die Hälfte errechnet und hierauf die Erhöhung addiert. Dies lässt sich aber auch nicht zuletzt aus der Tatsache ableiten, dass mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz klargestellt wurde, dass z.B. eine Schwellengebühr der Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) erhöht wird. Nichts anderes kann dann für die Verfahrensgebühr des Terminvertreters gelten.


Beispiel zur Berechnung der Erhöhung beim Terminsvertreter:

Die Eheleute A und B beauftragen den Terminsvertreter zur Wahrnehmung eines Termins in Untervollmacht vor einem auswärtigen Gericht. Der Gegenstandswert beträgt 4.000 €.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (4.000 €) 327,60
  des PV    
Hiervon 50 % = 0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3401 VV RVG (4.000 €) 163,80
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (4.000 €) 75,60
In Summe: Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3401, 1008VV RVG (4.000 €) 239,40
0,95      

5.3. Berechnung bei der Verkehrsanwaltsgebühr

Die Verkehrs-/Korrespondenzanwaltsgebühr unterliegt nach Nr. 3400 VV RVG einer Kappung. Sie entsteht in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens mit 1,0. Ob die Kappung vor oder nach Berücksichtigung der Erhöhung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz nach wie vor offen.

Nach herrschender Meinung in der Literatur gilt: Die Kappungsgrenze hat nur im Verhältnis zum ersten Auftraggeber Geltung. Danach wird erst die angefallene Gebühr für den Prozessvertreter ermittelt, diese dann gekappt und sodann hierauf die Erhöhung addiert.

Dies lässt sich aber auch nicht zuletzt aus der Tatsache ableiten, dass mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz klargestellt wurde, dass z.B. eine Schwellengebühr der Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) erhöht wird. Nichts anderes kann dann für die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwaltes gelten.


Beispiel zur Berechnung der Erhöhung beim Verkehrsanwalt:

Der in München ansässige Rechtsanwalt wird von den Eheleuten A und B in einem Verfahren vor dem LG Hamburg mandatiert; er selbst fungiert als Verkehrsanwalt und beauftragt einen in Hamburg ansässigen Prozessanwalt. Der Gegenstandswert beträgt 7.000 €.

Gebührensatz Bezeichnung Vorschrift Betrag €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG (7.000 €) 526,50
  des PV    
Maximal: Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3400 VV RVG (7.000 €) 405,00
1      
0,3 Erhöhung §§ 2, 13, Nr. 1008 VV RVG (7.000 €) 121,50
In Summe: Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3400, 1008VV RVG (7.000 €) 526,50
1,3      

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