Die Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen nach der RVG Reform 2013

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Arbeiten Sie als Strafverteidiger? Die folgende Übersicht Ihres Kollegen Dr. Ingo Fromm sollten Sie sich anschauen, weil Sie darin erfahren, wie Sie Ihre strafrechtlichen Mandate nach der RVG Reform optimal abrechnen.

A. RVG Reform hat auch Teil 4 VV RVG verändert

Ihre Vergütung als Rechtsanwalt richtet sich bei der Verteidigung eines Beschuldigten in Strafsachen nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG).

Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick über die Abrechnungsweise des Strafverteidigers. Die Systematik ist bei Straf- und Bußgeldverfahren ähnlich.

Die Änderungen durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (RVG-Reform 2013), welches seit dem 1.8.2013 in Kraft ist, sind berücksichtigt.

B. Strafverteidigung: Die Systematik der Gebührentatbestände

Wahl- oder Pflicht, das ist hier die Frage: Die Gebührenhöhe unterscheidet sich bei der Wahl- und Pflichtverteidigung. Als Rechtsanwalt haben Sie bei einem Wahlmandat die richtige Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens individuell zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Die Mittelgebühr bei Wahlverteidigungen ist um 20 % höher als die Gebühr bei Pflichtverteidigungen. Ordnet Sie der Richter dem Angeklagten als Verteidiger bei (§ 140 StPO), können Sie als so genannter Pflichtverteidiger (nur) die niedrigeren Festgebühren in der rechten Spalte des Vergütungsverzeichnisses abrechnen. Bei der Wahlverteidigung in der linken Spalte ist ein Gebührenrahmen angegeben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich in Strafsachen ferner nach der Zuständigkeit des Gerichts. Wenn Sie in Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht verteidigen, erhalten Sie mehr als für eine Tätigkeit vor dem Amtsgericht. Im Strafverfahren fallen regelmäßig folgende Gebühren an:

I. Allgemeine Gebühren bei der Strafverteidigung

1. Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die für Sie als Wahlanwalt zwischen 40 € und 360 € liegen (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 160 €), entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, übrigens unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr Nr. 5100 VV RVG entstanden ist, Vorb. 2 zu Nr. 4100 VV RVG.

2. Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG

Waren Sie an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung beteiligt, in denen z.B. über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, so fällt eine Terminsgebühr an (Nr. 4102 VV RVG).

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 40 € und 300 €, bei der Pflichtverteidigung beträgt Ihr Honorar 136 €. Oft handelt es sich hier um Verteidigungen, bei denen sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Hier entsteht die Gebühr mit Zuschlag, also Nr. 4103 VV RVG.

Der Gebührenrahmen ist mit 40 € bis 375 € erhöht (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 166 €). Dieser Zuschlag soll die Erschwernisse abgelten, die Ihnen dadurch entstehen, dass sich Ihr Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Zu den Erschwernissen zählen z.B. notwendig werdende Besuche in der Haft. Eine Extragebühr für Fahrten in die Justizvollzugsanstalt entsteht jedoch nicht.

II. Gebühr im vorbereitenden Verfahren

Wurden Sie bereits vor Zustellung des Strafbefehls oder einer Anklageschrift im Ermittlungsverfahren mandatiert, kommt die Verfahrensgebühr hinzu. Der Gebührenrahmen nach Nr. 4104 VV RVG liegt zwischen 40 € und 290 € (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 132 €).

III. Gerichtliches Strafverfahren im ersten Rechtszug

1. Verfahrensgebühr bei Strafsachen

Im Verfahren vor dem Gericht verdienen Sie sich eine weitere Verfahrensgebühr hinzu. Wird die Strafsache zum Amtsgericht angeklagt, erhalten Sie eine Gebühr zwischen 40 € und 290 € (Nr. 4106 VV RVG). Ist das Landgericht zuständig, liegt die Verfahrensgebühr zwischen 50 € und 320 € (Nr. 4112 VV RVG). Die Verfahrensgebühr für Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden, liegt nochmals höher, nämlich bei 100 € bis 690 € (Nr. 4118 VV RVG).

2. Terminsgebühr für Teilnahme an der Hauptverhandlung

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhalten Sie als Verteidiger eine Terminsgebühr, diese beträgt für Verfahren vor dem Amtsgericht 70 € bis 480 €. Die Terminsgebühr für landgerichtliche Verhandlungen liegt bei 80 € bis 560 € (Nr. 4114 VV RVG).

Bei Terminen vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG liegt die Gebühr bei 130 € bis 930 € (Nr. 4120 VV RVG).

Nach Vorb. 4 Abs. 3 erhalten Sie die Terminsgebühr auch, wenn Sie zu einem anberaumten Termin erscheinen, dieser aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn Sie rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden sind.

Im Teil 4 des VV RVG sind zusätzliche Gebühren für längere Termine vorgesehen; so erhalten Sie als Pflichtverteidiger, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf Stunden dauert, zusätzlich 110 € (Nr. 4110 VV RVG).

IV. Zusätzliche Gebühren

Nach Nr. 4141 VV RVG erhalten Sie eine sog. „Befriedungsgebühr“ in Höhe der Verfahrensgebühr (bei amtsgerichtlichen Verfahren z.B. wie Nr. 4106 VV RVG), wenn durch Ihre anwaltliche Mitwirkung das Verfahren eingestellt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Der Gesetzgeber wollte Anreize für die außergerichtliche Streitbeilegung schaffen, was der Entlastung der Gerichte dienen sollte. Er hat im Vergütungsverzeichnis abschließend vier Varianten aufgezählt, durch die Sie als Rechtsanwalt belohnt werden:

1. Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt

Zum einen entsteht die Gebühr, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Hierzu kann es schon im vorbereitenden Verfahren vor der Strafverfolgungsbehörde kommen oder im gerichtlichen Verfahren oder auch erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren. Wird die Strafsache in der Hauptverhandlung eingestellt, so fällt Nr. 4141 VV RVG nicht zusätzlich neben der Terminsgebühr an.

2. Hauptverfahren nicht eröffnet

Absatz 1 Nr. 2 VV RVG sieht vor, dass Sie die Zusatzgebühr auch dazu verdienen können, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.

3. Rücknahme von Einspruch, Berufung, Revision

Darüber hinaus werden Sie gebührentechnisch bevorzugt, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt.

Wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird (Nr. 3).

4. Ende durch Beschluss

Auch wenn das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet, entsteht die Gebühr.

Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 VV RVG entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

V. Berufungsverfahren in Strafsachen

Gegen Strafurteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) ist die Berufung statthaft. Hier fallen die Gebühren nach Nr. 4124 ff. VV RVG an.

Es fällt gem. Nr. 4124 VV RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 80 € bis 560 € an (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt: 256 €) und für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung nach Nr. 4126 VV RVG je Termin 80 € bis 560 € (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt: 256 €).

Werden Sie erstmalig in der zweiten Instanz tätig, so fällt daneben die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an. Zur Tätigkeit erster Instanz gehört allerdings noch die Einlegung von Rechtsmitteln, § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG.

VI. Revisionsverfahren in Strafsachen

Gegen Strafurteile des Land- und Oberlandesgerichts ist (nur) die Revision statthaft. Ferner kann der Angeklagte auch gegen amtsgerichtliche Urteile (Sprung-)Revision einlegen.

Hier fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG an (120 € bis 1.110 €). In eher seltenen Fällen von Terminen vor dem Revisionsgericht fällt die Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV RVG i.H.v. 120 € bis 560 € an (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt: 272 €).

C. Die Gebührenhöhe bei Wahlverteidigungen

Die Gebührenhöhe eines Rechtsanwalts richtet sich in Strafverfahren zunächst nach dem Umfang sowie der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

Handelt es sich um ein Strafverfahren, welches rechtlich komplex und zeitintensiv ist, kann die Höchstgebühr gerechtfertigt sein.

Die Grundgebühr könnte hier auf 360 € beziffert werden. Weitere Bewertungskriterien sind die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Dass der Ausgang des Strafverfahrens von existenzieller Bedeutung für den Angeklagten ist, z.B. weil er in Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis gekündigt werden würde, ist ein Argument für eine Überschreitung der Mittelgebühr oder sogar die Bezifferung der Höchstgebühr.

Bei Abrechnungen gegenüber der Staatskasse oder Rechtsschutzversicherungen sollten Sie die Höhe der Wahlanwaltsgebühr gesondert begründen. Eine Honorarrechnung ohne nähere Erläuterungen zur Bemessung der Gebührenhöhe gibt geradezu Anlass, Kürzungen vorzunehmen und die Berechtigung der Höhe in Frage zu stellen.

D. Fallbeispiel: Anwaltsgebühren in Strafsachen

Wie hoch Ihre Gebühren als Verteidiger in durchschnittlich schwierig gelagerten Strafverfahren unter Zugrundelegung der Mittelgebühr liegen, zeigt folgendes Fallbeispiel:

Ihrem Mandanten wird vorgeworfen, am 01.10.2013 einen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen zu haben. Er sucht Sie nach Zugang der Anklageschrift - jedoch vor dem Termin vor dem Amtsgericht - am 27.05.2014 auf und beauftragt Sie mit seiner Strafverteidigung.

Im zweiten Hauptverhandlungstermin wird er zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils im Termin wird fristgerecht Berufung eingelegt, im Termin vor dem Landgericht wird die Berufung zurückgenommen. In sämtlichen Terminen vor dem Amts- und Landgericht waren Sie als sein Verteidiger zugegen.

 

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG: 200 €
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV RVG: 165 €
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht, Nr. 4108 VV RVG: 275 €
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht, Nr. 4108 VV RVG: 275 €
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, Nr. 4124 VV RVG: 320 €
Terminsgebühr im Berufungsverfahren; Nr. 4126 VV RVG: 320 €
Insgesamt: 1.555 €

 

Nicht zu vergessen sind daneben noch die Kosten für die Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten nach Nr. 7000 Ziff. 1.a) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist.

Sie können eine Pauschale geltend machen, die für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 € beträgt. Die Dokumentenpauschale steht Ihnen übrigens auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (OLG Bamberg, NJW 2006, 3504).

Ferner ist die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20 € anzusetzen, Nr. 7002 VV RVG. Hinzu kommen die Fahrtkosten bei auswärtigen Gerichtsterminen nach Nr. 7003–7004 VV RVG sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld, welches sich nach Nr. 7005 VV RVG nach der Zeit der Abwesenheit staffelt, die Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV RVG sowie die Akteneinsichtspauschale von regelmäßig 12 €.

E. Vergütungsvereinbarungen

Ist bei umfangreichen zeitintensiven Strafverteidigungen ein überdurchschnittliches zeitliches Engagement notwendig und erlauben die finanziellen Verhältnisse des/der Angeklagten ein Tätigwerden oberhalb der gesetzlichen Gebühren, sollten Sie dem Mandanten den Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung (§ 3a RVG) vorschlagen, die Ihre Arbeit angemessen vergütet.

Die Stundenhonorarvereinbarung kann auch der Rechtsschutzversicherung weitergeleitet werden mit der Bitte um Genehmigung des vorgeschlagenen anwaltsüblichen Stundensatzes. Je nach Kulanz stimmt der Sachbearbeiter bei der Rechtsschutzversicherung dem Stundensatz zu. Ein Stundensatz von 250 € eines Strafverteidigers ist dabei angemessen.

F. Fazit

1. Gebührenhöhe variiert

Die Gebührenhöhe richtet sich bei Strafverteidigungen zum einen danach, zu welchem Gericht die Sache angeklagt wird. Ferner wird danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens der Angeklagte Sie als Verteidiger mandatiert hat.

2. Mehr Gebühren bei inhaftierten Mandanten

Ist der Angeklagte inhaftiert, so erhalten Sie einen Zuschlag. Als Pflichtverteidiger erhalten Sie Verlängerungsgebühren, wenn Sie mehr als fünf bzw. acht Stunden an der Hauptverhandlung teinehmen.

3. Verschenken Sie keine Gebühren

Bei der Gebührenabrechnung sollten Sie keine Gebühren verschenken. Oftmals wird verteidigerseits übersehen, dass eine Einspruchsrücknahme eine Zusatzgebühr auslösen kann, ebenso die erzielte Einstellung des Verfahrens (Nr. 4141 VV RVG).

4. Schwierige Strafverfahren bringen Ihnen mehr ein

Ist das Strafverfahren überdurchschnittlich schwierig oder die Angelegenheit für Ihren Mandanten sehr bedeutsam, so können Sie die Mittelgebühr überschreiten. Ferner sollten Sie dem Mandanten, insbesondere wenn Ihr Engagement sonst unwirtschaftlich wäre, eine Vergütungsvereinbarung vorschlagen, die über den Sätzen des Vergütungsverzeichnisses im RVG liegt.

Autor: Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz

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