Der Rückgewähranspruch beschreibt den Prozess, bei dem der Darlehensnehmer nach Beendigung und vollständiger Zurückzahlung des Darlehens das Recht vom Darlehensgeber einfordert, die vom Darlehensgeber vermerkte Grundschuld, die als Sicherung im Grundbuch eingetragen ist, zu löschen. Auch in der Zwangsvollstreckung spielt der Rückgewähranspruch eine Rolle- hier insbesondere im Zusammenhang mit der Pfändung von Rückgewähransprüchen. Mithilfe unserer Fachbeiträge sind Sie als Anwalt bestens informiert wenn es um das Thema der Pfändung des Rückgewähranspruchs geht.
Regelmäßig werden die Rückgewähransprüche seitens des Schuldners an nachrangige Darlehensgläubiger abgetreten. Ein abgetretener Rückgewähranspruch kann nicht gepfändet werden. Eine dennoch ausgebrachte Pfändung geht ins Leere. Lesen Sie weiter, denn unser Fachbeitrag bietet Ihnen alle Informationen rund um das Thema: Pfändbare Rückgewähransprüche.
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Der Rückgewähranspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grundschuldgläubiger stellt ein sonstiges Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Es handelt sich um den durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld. Erfahren Sie hier mehr über die Pfändungsmodalitäten beim Rückgewähranspruch.
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Der Pfändungsgläubiger kann seine durch die Pfändung und Überweisung des Rückgewähranspruchs erworbenen Rechte dadurch sichern, dass er die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantragt. Es handelt sich um eine deklaratorische Eintragung, die voraussetzt, dass der Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld seinerseits durch eine entsprechende Vormerkung gesichert ist. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zu den Folgen der Pfändung von Rückgewähransprüchen.
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Interessant wird die Pfändung des Rückgewähranspruchs insbesondere in der Zwangsversteigerung; dies vor dem Hintergrund, dass mit der Zwangsversteigerung das bestehende Sicherungsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Grundschuldgläubiger endgültig beendet und damit der Rückgewähranspruch fällig wird. In unserem Fachbeitrag klären wir daher ausfürhlich alle Rechtsfragen zu folgendem Ausgangsfall: Auf dem Grundstück des Schuldners S ist eine Grundschuld zu 100.000 € nebst 18 % Jahreszinsen für die A-Bank eingetragen. Die Grundschuld dient der Absicherung eines in gleicher Höhe an den S ausgereichten Darlehens. S hat auf die Darlehensschuld 40.000 € bezahlt, als sein Grundstück auf Antrag eines nachrangigen Gläubigers versteigert und dem E zugeschlagen wird. Gläubiger G hat den Rückgewähranspruch des S gegen die A-Bank pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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Soweit das dingliche Recht, auf dessen Rückgewähr der gepfändete Anspruch gerichtet ist, in der Zwangsversteigerung gem. § 91 Abs. 1 ZVG erlischt, setzt sich das am Rückgewähranspruch erworbene Pfändungspfandrecht nach dem Surrogationsprinzip an dem auf das dingliche Recht entfallenden Erlösanteil fort.Das Pfandrecht am Rückgewähranspruch erlischt also nicht durch den Wegfall des dinglichen Rechts, sondern besteht nunmehr an dem Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auskehr des Mehrerlöses bzw. auf Rückgewähr des auf die erlöschende Grundschuld entfallenden Übererlöses. Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann schauen Sie sich unseren Fachbeitrag an!
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