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Immer wieder gehen bei Gericht Anträge auf Versagung der RSB ein mit dem Ziel, dass die eigene Forderung von der RSB ausgenommen sei.
Meist wird eine Versagung der RSB wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Redlichkeit beantragt. Doch was i.S.d. InsO unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist Antragstellern oft nicht geläufig. Auch dass etwa das Eingehen neuer Verpflichtungen gerade kein Verstoß gegen die Obliegenheiten ist, dürfte vielen nicht bekannt sein. Oder dass eine „Nichtteilnahme“ am Verfahren dieselben Folgen für einen Gläubiger hat wie die Teilhabe. Ebenfalls eine Unbekannte stellt die Tatsache dar, dass – je nach Verfahrensabschnitt – unterschiedliche Obliegenheiten vorhanden sind, bei deren Verstoß es zur Versagung der RSB kommen kann.
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