Lesen Sie auf dieser Seite Wissenswertes aus der aktuellen Rechtsprechung rund um die relative Fahruntüchtigkeit!
1. Bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,3 o/oo entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. Dabei müssen, wenn nicht sonstige Ausfallerscheinungen vorliegen, jedenfalls Fahrfehler festzustellen sein, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückgehen.
2. In den Fällen, in denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall.
3. Eine Einschränkung der Funktion von Sinnesorganen (hier: erhöhte Blendempfindlichkeit) fällt nicht unter den Begriff der Bewußtseinsstörung.
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Dieses Urteil des OLG Brandenburg befasst sich mit der Beweislast bezüglich des Vorliegens der relativen Fahruntüchtigkeit in Schadensersatzprozessen. Es obliegt dabei nicht dem klagenden Versicherungsnehmer, die von ihm behauptete - alkoholunabhängige - Unfallursache zu beweisen, sondern dem beklagten Versicherer die Sachdarstellung seines jeweiligen Prozessgegners zu widerlegen...
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In diesem Beschluss befasst sich das OLG Hamm mit dem Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit. Dabei stellt es insbesondere heraus, dass es nicht darauf ankommt, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte. Lesen Sie weiter!
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In diesem Beschluss stellt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dar, dass ein mit 0,65 Promille angegebener Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit einen Rückschluss auf das Vorliegen relativer Fahruntüchtugkeit nicht ohne Weiteres, wenn der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde...
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Das OLG Brandenburg trifft in diesem Beschluss Feststellungen zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zum Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit. Lesen Sie weiter!
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»Die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit kann auch dann erfolgen, wenn die Blutentnahme nicht aus der freigelegten Oberschenkelvene der frischen Leiche oder der vena subclavia, sondern aus dem Herzen erfolgt ist, dabei ohne Rückrechnung sich ein BAK-Wert von 1,03 Promille ergeben hat.«
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In diesem Beschluss des OLG Thüringen geht es um die Beweisführung im Rahmen von Regressansprüchen im Rahmen eines Haftpflicht-Versicherungsvertrag. Lesen Sie mehr!
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