Bei der Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich immer dann, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat, etwa nach Anbringung eines Pfandsiegels oder dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Doch das Rechtsschutzbedürfnis kann im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens entfallen, auch wenn dieses noch nicht in klassischer Weise - etwa durch vollständige Zahlung durch den Schuldner - beendet ist. In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie alles, was Sie als Anwalt zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Vollstreckungsabwehrklage wissen müssen.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner den Mangel mit der Klauselerinnerung oder der Vollstreckungserinnerung (§§ 732, 766 ZPO) geltend machen kann (OLG Hamm, WM 1991, 2119). Dagegen stellt die Möglichkeit, noch die Berufung oder die Revision gegen die maßgebliche Entscheidung einlegen zu können, keinen einfacheren oder kostengünstigeren Weg in diesem Sinne dar. Hat der Schuldner allerdings einen solchen Rechtsbehelf erhoben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Darüber hinaus ist die Abwehrklage unbegründet, wenn die erhobenen Einwendungen noch durch Einspruch geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO).
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Ein Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers. Es fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist (OLG Frankfurt, MDR 1988, 241). Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in den Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Beklagte, der bei Klageerhebung die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt betreibt, in einem späteren Prozessschriftsatz erklärt, er sei inzwischen teilweise befriedigt und verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH, NJW 1992, 2148). Die bloße Erklärung des Titelgläubigers, er vollstrecke in Höhe des Teilbetrags nicht mehr, beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsabwehrklage (OLG Hamm, WRP 1992, 195).
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Hat der Gläubiger die Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde dem Notar unter Verzicht auf ihre Rücknahme mit der Weisung übergeben, sie dem Schuldner gegen Löschung von Eintragungen im Grundbuch auszuhändigen, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen das für eine Klage auf Herausgabe des Titels (BGH, NJW 1994, 1191).
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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage entfällt erst dann, wenn der Schuldner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer - uneingeschränkten - Vollstreckung aus dem Titel geschützt ist.
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Hat der Schuldner die Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde dem Notar unter Verzicht auf ihre Rücknahme mit der Weisung übergeben, sie dem Gläubiger gegen Löschung von Eintragungen im Grundbuch auszuhändigen, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen das für eine Klage auf Herausgabe des Titels.
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