Die wichtigsten Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung, die Sie als Anwalt kennen müssen

Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind mit dem Gerichtsvollzieher, dem Rechtspfleger, dem Richter und dem Prozessgericht verschiedene Vollstreckungsorgane beteiligt, gegen die jeweils eigenständige Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Wir haben für Sie als Anwalt die wichtigsten Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung zusammengefasst. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, welcher Rechtsbehelf gegen welches Vollstreckungsorgan eingelegt werden kann und worauf Sie hierbei jeweils achten müssen. Zusätzlich erhalten Sie bewährte Muster für Ihre anwaltliche Praxis.

Die Erinnerung nach § 766 ZPO als Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Nach Absatz 1 entscheidet das Vollstreckungsgericht über Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Gleiches gilt nach Absatz 2, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen, oder wenn Einwendungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten erhoben werden. Gegenstand der Erinnerung sind Handlungen und Unterlassungen des Gerichtsvollziehers sowie Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts.

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Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO als Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger (= Titelschuldner) damit das Ziel verfolgt, die Vollstreckbarkeit des Titels mittels materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zu beseitigen. Nicht geeignet ist die Vollstreckungsabwehrklage dazu, den Vollstreckungstitel als solchen ganz oder teilweise zu eliminieren. Hierzu kann ggf. eine Abänderungsklage dienen. Als rechtsvernichtende Einwendungen kommen u.a. in Betracht: Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Verzicht, Verwirkung, Anfechtung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit der Leistung oder der Wegfall der Aktivlegitimation. Als rechtshemmende Einwendungen können insbesondere geltend gemacht werden die Verjährung und die Stundung, aber auch Zurückbehaltungsrechte.

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Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO als Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung

Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger damit ein die Veräußerung des Pfandgegenstands hinderndes Recht geltend macht. Als "die Veräußerung hinderndes Recht" kommt vor allem das Eigentum in Betracht. Ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, kann die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung eines angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben (BGH v. 20.11.1978 - VIII ZR 201/77). Daneben können auch andere dingliche Rechte und ggf. auch relative Rechte geltend gemacht werden, wenn sie bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört. Hat der Schuldner vor Wirksamwerden der Forderungspfändung die Forderung an einen Dritten abgetreten, so steht die Abtretung der Pfändung entgegen (vgl. RGZ 6, 278); dies gilt auch bei der sogenannten Inkassozession (vgl. RGZ 53, 419).

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Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO als Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung

Mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO können Einwendungen erhoben werden gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG), des Richters oder des Prozessgerichts, wenn diese Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen sind. Gegen das Prozessgericht jedoch nur, soweit dieses als Vollstreckungsorgan tätig ist (vgl. §§ 887, 888, 890 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen des Richters, des Rechtspflegers oder des Prozessgerichts statthaft. Einwendungen gegen reine Vollstreckungsmaßnahmen des Richters oder des Rechtspflegers sind dagegen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Ein von einem Anwalt ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel kann auch bei unklarer Rechtslage, welches Rechtsmittel statthaft ist, nicht in eine Erinnerung umgedeutet werden (LG Lübeck v. 30.06.2008 - 7 T 293/08).

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Kosten der Vollstreckungserinnerung (BGH - Beschluß vom 29.09.1988 - I ARZ 589/88)

Über die Kosten der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.

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Streitwert der Drittwiderspruchsklage (BGH - Beschluß vom 07.02.2008 - IX ZR 69/05)

Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich gem. § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten.

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Muster: Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO

Hier erhalten Sie für die Erinnerung nach § 766 ZPO ein für die Praxis bewährtes Muster.

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Muster: Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

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