Die im Rahmen des Versteigerungsverfahrens möglichen Ansprüche sind gem. § 10 Abs. 1 ZVG in acht Rangklassen aufgeteilt, wobei die in eine rangschlechtere Rangklasse fallenden Ansprüche erst dann aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden, wenn die in vorausgehenden Rangklassen stehenden Ansprüche gedeckt sind. Die Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG sind aber nicht nur bei der Erlösverteilung von Bedeutung; vielmehr bestimmt sich letztlich auch das geringste Gebot nach dem Rang des § 10 Abs. 1 ZVG. Schließlich sind die Rangklassen des § 10 ZVG auch in einem Zwangsverwaltungsverfahren zu beachten. Unsere Fachbeiträge liefern Ihnen daher ein umfassendes Wissen zu den einzelnen Rangklassen sowie praktische Muster, die Ihnen den Berufsalltag erleichtern werden.
In der Rangklasse 1 werden die Ausgaben des die Zwangsverwaltung betreibenden oder mitbetreibenden Gläubigers zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks aus dem Versteigerungserlös erstattet (z.B. Reparatur, Sanierung, Versicherungsbeiträge). Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zu der Rangklasse 1.
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Bei der Zwangsvollstreckung in ein Wohnungs- oder Teileigentum fallen in die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG die fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Lesen Sie unseren übersichtlichen Fachbeitrag und erfahren Sie mehr über die Rangklasse 2. Zusätzlich bietet Ihnen unser Fachbeitrag einige anschauliche Beispiele aus der Praxis.
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Zu den in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Rechten an dem Grundstück gehören insbesondere die Grundpfandrechte einschließlich der Eigentümerhypothek und der Eigentümergrundschuld. Daneben sind hier auch Ansprüche aus sonstigen dinglichen Rechten zu berücksichtigen, wie z.B. Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Dauerwohnrecht usw. Lesen Sie unseren Fachbeitrag und erfahren Sie mehr über die Rangklasse 4. Zusätzlich bietet Ihnen unser Fachbeitrag einige anschauliche Beispiele.
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Hier sind solche Ansprüche der Rangklasse 4 zu berücksichtigen, die dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam sind. Dies gilt für solche dinglichen Rechte, die nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme bestellt wurden bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung erworben wurden, und zwar auch dann, wenn diese Rechte in Ausnützung eines eingetragenen Rangvorbehalts bestellt werden. Klicken Sie hier und erfahren Sie alles weitere zur Rangklasse 6.
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Praktische Muster zu den Rangklassen: mithilfe unseres Musters sparen Sie in der Praxis wertvolle Arbeitszeit!
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Praktische Muster zum Thema der Rangklassen: stellen Sie als Anwalt schnell und effektiv einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung aus einem persönlichen Anspruch.
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