Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache (Grundstück und körperliche Bestandteile sowie Zubehör) oder eines eingetragenen Schiffs richtet sich nach § 885 ZPO. Nach dessen Absatz 1 erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Dies sollte jedem Anwalt, der sich mit der Zwangsvollstreckung beschäftigt, bereits bekannt vorkommen. In unseren Fachbeiträgen liefern wir Ihnen jedoch, über die bloßen Grundlagen hinaus, alle Informationen, die Sie bei der Räumungsvollstreckung beachten sollten.
Als erste Voraussetzung benötigt die Räumungsvollstreckung einen entsprechenden Räumungstitel. Der Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks bzw. eines definierten Teils davon lauten. Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflichtungen ist dabei ausreichend. In der Praxis wird - insbesondere bei der Verurteilung zur Räumung von Wohnraum - die Verpflichtung zur "Räumung und Herausgabe an den Kläger" in den Tenor aufgenommen. Erfahren Sie in unserem Fachbeitrag mehr über die Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung - insbesondere zum Räumungstitel.
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In unserem Fachbeitrag erfahren Sie alles rund um das Thema der Besitzer und Mitbesitzer als Schuldner der Räumungsvollstreckung. Unter anderem geben wir Ihnen antworten auf folgende Fragen: Wie ist die Rechtslage bei einem verstorbenen Mitbesitzer? Was beinhaltet die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Titel gegen die Mitbesitzer zu erhalten? Klicken Sie hier und erfahren Sie die Antwort auf diese Fragen und vieles mehr.
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Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter kann grundsätzlich nicht gegen den Untermieter vollstreckt werden (BGH v. 18.07.2003 - IXa 116/03). Mithin ist die Lage nicht einfach, wenn es neben dem Hauptmieter einen Untermieter gibt. Gerade heute ist es jedoch gang und gäbe seine Wohnung weiter zu vermieten. Unser Fachbeitrag liefert Ihnen daher die notwendigen Erklärungen für den Fall, dass ein Untermieter als Schuldner der Räumungsvollstreckung in Frage kommt.
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Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz (§ 854 BGB) und weist den Gläubiger in den Besitz ein. Dem Schuldner ist notfalls mit Gewalt (§ 758 Abs. 3 ZPO) die Sachherrschaft zu nehmen. Außer dem Schuldner sind auch diejenigen Personen aus dem Besitz zu setzen, gegen die eine Vollstreckung nach § 885 ZPO ohne eigenen Titel möglich ist.
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