Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Teilungsreife liegt vor, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind (§ 2046 BGB) und der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).
Zur Veranschaulichung finden Sie auf dieser Seite einen Fall mit Lösung zum Thema.
Die Erben sind mittlerweile so untereinander zerstritten, dass überhaupt keine Einigung und kein Gespräch mehr möglich sind. Der Mandant möchte daher auf dem Klagewege eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen.
Mit diesem Begehren kann er erst Erfolg haben, wenn Teilungsreife eingetreten ist. Die Falllösung zeigt Ihnen, worauf Sie als Anwalt achten müssen. Hier finden Sie auch ein Muster für die Erbauseinandersetzungsklage.
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Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Teilungsreife liegt vor, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind (§ 2046 BGB) und der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).
Diese Einführung enthält weiter wichtige Informationen zum Teilungsplan, zur Teilungsreife und zur Teilungsversteigerung.
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Der Beklagte hat gegen den Teilungsplan der Kläger zu Recht die fehlende Teilungsreife des Nachlasses eingewendet. Ist der auf umfassende Auseinandersetzung gerichtete Teilungsplan aus Sicht desjenigen, der auf Zustimmung in Anspruch genommen wird, unvollständig, weil ein nach seiner Ansicht nachlasszugehöriger Gegenstand fehlt, führt dies zur Unbegründetheit und damit zur Abweisung der Klage. Derjenige, der die Zustimmung verlangt, muss nämlich einen Teilungsplan vorlegen, der den Nachlass tatsächlich erschöpft. Kann diese entscheidungserhebliche Vorfrage nicht geklärt werden, ist die Erbteilungsklage bis zu dieser Klärung unbegründet.
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