Will der Erblasser wie vorliegend im Sachverhalt im Hinblick auf die Entscheidung erbrechtlicher Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte ausschließen und sicherstellen, dass ein von ihm bestimmter Schiedsrichter in Streitigkeiten zwischen den Erben entscheidet, ist im Testament ein Schiedsverfahren anzuordnen. Gemäß § 1066 ZPO besteht die Möglichkeit, mittels testamentarischer Regelung ein Schiedsverfahren für Streitigkeiten zwischen Erben untereinander, zwischen Erben und Vermächtnisnehmern sowie zwischen Erben und Nachlassgläubigern herbeizuführen. Dabei hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055 ff. ZPO). Streitigkeiten zwischen den Parteien werden demnach mit endgültigem Schiedsspruch bzw. Feststellungsbeschluss betreffend die Beendigung des Schiedsverfahrens erledigt.
Ein Einführungstext und ein anschaulicher Beispielsfall erklären Ihnen das Wichtigste zum Schiedsverfahren - außerdem finden Sie hier interessante Rechtsprechung zum Thema.
In erbrechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer prüfen, ob eine Mediation oder ein Schiedsverfahren ggf. den Konflikt zwischen den Parteien zügiger und nachhaltiger als ein Gerichtsverfahren lösen könnte. Hier erfahren Sie alles, was Sie darüber wissen müssen!
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Die Mandantin lebt mit ihrem Lebensgefährten in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide verbindet die Vorstellung, mittelfristig ins europäische Ausland zu ziehen. Die Mandantin hat eine volljährige Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung. Da die Mandantin ihr Vermögen überwiegend selbst erarbeitet hat, sie jedoch ihren Lebensgefährten im Fall ihres Versterbens nicht unversorgt wissen möchte, ist es der Mandantin wichtig, den Lebensgefährten und die Tochter in gleicher Weise im Fall ihres Todes zu bedenken. Vor Aufteilung ihres Vermögens möchte die Mandantin sichergestellt wissen, dass ihr gesamter Hausrat ihrem Lebensgefährten zufällt. Ihre Tochter bzw. deren Kinder sollen vorab ihren Familienschmuck und alle sonstigen familienbezogenen Gegenstände erhalten. Sofern der Lebensgefährte zum Zeitpunkt ihres Versterbens bereits selbst verstorben sein sollte, soll die Tochter der Mandantin auch an seiner Stelle erben. Da sich Lebensgefährte und Tochter der Mandantin nicht mögen und oftmals in Streit miteinander geraten, ist es wesentliches Anliegen der Mandantin, gerichtliche Auseinandersetzungen um ihren Nachlass zu vermeiden. Da ihr Bruder Fachanwalt für Erbrecht ist, will sie verbindlich dessen schiedsgutachterliche Tätigkeit im Streitfall bestimmen. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Die Lösung zu diesem Fall enthält ein Muster und nützliche Praxistipps!
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Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.
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Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.
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