Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach § 343 FamFG. Zu berücksichtigen ist hier, dass in Baden-Württemberg statt des Gerichts die Staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig werden. Was Sie darüber hinaus über Aufgaben und Zuständigkeit des Nachlassgerichtes wissen müssen, zeigen unsere Falllösungen und eine praxisorientierte Zusammenfassung.
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach § 343 FamFG. Zu berücksichtigen ist hier, dass in Baden-Württemberg statt des Gerichts die Staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig werden. Die örtliche Zuständigkeit ist für die Erteilung eines Erbscheins deswegen von Bedeutung, weil ein von einem unzuständigen Gericht erteilter Erbschein unrichtig i.S.v. § 2361 BGB und daher einzuziehen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.09.2001 - 3 W 124/01). Erfahren Sie hier, was im Einzelnen für die Feststellung der Zuständigkeit gilt!
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Das Nachlassgericht wird vor oder nach dem Erbfall tätig: Vor dem Erbfall kann das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen Testierender in amtliche Verwahrung nehmen (§§ 346, 347 FamFG), nach dem Tod des Erblassers sind dem Gericht diverse weitere Aufgaben übertragen. Nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers hat es die verwahrten oder bei Gericht gem. § 2259 BGB von einem Dritten eingereichten Testamente zu eröffnen (§§ 348 ff. FamFG). Die weiteren wesentlichen Aufgaben des Nachlassgerichts sind die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen. Daneben sind noch die Verfahren auf Einziehung von Erbscheinen und Entlassungen von Testamentsvollstreckern von Bedeutung. In § 342 Abs. 1 FamFG ist festgelegt, bei welchen Verfahren es sich um Nachlasssachen, die dem Nachlassgericht zugewiesen sind, handelt. Wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckers zurückgewiesen, gilt Entsprechendes.
In dieser Einführung erfahren Sie alles über die Aufgaben des Nachlassgerichts.
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Der am 05.01.1932 geborene Erblasser E verstirbt am 12.06.2012. Ein Testament hat er nicht errichtet. Er war zum zweiten Mal verheiratet und hinterlässt eine Frau A und zwei volljährige Kinder, B und C. Die erste Ehe wurde am 04.04.1953 geschlossen und am 05.03.1959 geschieden. Die Ehe mit A wurde am 10.03.1960 geschlossen. Es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. C schlägt form- und fristgerecht die Erbschaft nach E aus.
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Der am 05.01.1932 geborene Erblasser E verstirbt am 12.06.2012 in Berlin. Er war zum zweiten Mal verheiratet und hinterlässt eine Frau A und zwei volljährige Kinder, B und C. Die erste Ehe wurde am 04.04.1953 geschlossen und am 05.03.1959 geschieden. Die Ehe mit A wurde am 10.03.1960 geschlossen. Es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. C schlägt form- und fristgerecht die Erbschaft aus allen Berufungsgründen nach E aus.Der Erblasser hat drei Testamente hinterlassen. Mit Testament vom 06.08.1956 setzte er seine erste Ehefrau als Alleinerbin ein. Mit Erbvertrag vom 07.05.1958 errichtete er mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, durch welches sie sich gegenseitig als Alleinerbe des jeweils anderen einsetzten. Das dritte Testament stammt vom 12.07.1990 und enthält die Einsetzung der zweiten Ehefrau als befreite Vorerbin und die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Nacherben, wobei der Umstand, zu dem der Nacherbfall eintreten soll, nicht vom Erblasser bestimmt worden ist. Der Erbvertrag wird beim Nachlassgericht verwahrt, die beiden anderen letztwilligen Verfügungen befinden sich in der Hand der A.
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Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt:Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können.en
Erfahren Sie hier, welche Besonderheiten das nachlassgerichtliche Verfahren aufweist, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
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