Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich meist nach der EuErbVO, die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach § 343 ff. FamFG. Auf dieser Seite finden Anwälte alles Wissenswerte zur Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts: Einen typischen Praxisfall und hilfreiche Einführungen.
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach § 343 FamFG. Zu berücksichtigen ist hier, dass in Baden-Württemberg statt des Gerichts die Staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig werden.
Erfahren Sie hier mehr über die Rechtsfolgen der Erbscheinserteilung durch ein unzuständiges Gericht und zu den Einzelfällen der Zuständigkeit!
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Für Todesfälle, die sich ab dem 17.08.2015 ereignen, kann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragt werden. Dabei verdrängt das ENZ nicht den deutschen Erbschein, sondern tritt lediglich neben diesen. Zwar wird ein ENZ gem. Art. 62 Abs. 1 EuErbVO zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt; allerdings entfaltet das Zeugnis auch in dem Land seine Wirkung, in dem es ausgestellt worden ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 EuErbVO). Es ist aber streitig, ob das ENZ auch beantragt werden kann, wenn der letzte Wohnsitz außerhalb Deutschlands lag - mehr zu dieser Streitfrage erfahren Sie hier!
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Das Nachlassgericht wird vor oder nach dem Erbfall tätig: Vor dem Erbfall kann das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen Testierender in amtliche Verwahrung nehmen (§§ 346, 347 FamFG), nach dem Tod des Erblassers sind dem Gericht diverse weitere Aufgaben übertragen. Nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers hat es die verwahrten oder bei Gericht gem. § 2259 BGB von einem Dritten eingereichten Testamente zu eröffnen (§§ 348 ff. FamFG).
Hier erfahren Sie mehr über die wesentlichen Aufgaben des Nachlassgerichtes!
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Die internationale Zuständigkeit wird in Kapitel II EuErbVO (Art. 4-15 EuErbVO) geregelt. Dagegen bleibt die Regelung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit den Mitgliedstaaten vorbehalten (Art. 2 EuErbVO). So unterscheidet die Erbrechtsverordnung nicht zwischen zivilprozessualen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und verdrängt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in §§ 12 ff., 27 und 28 ZPO sowie §§ 105 und 343 f. FamFG. Ausgangspunkt der Verordnung ist die allgemeine Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 4 EuErbVO). Alle wichtigen Informationen über die internationale Zuständigkeit für Nachlassverfahren und für bürgerliche Streitigkeiten finden Sie in dieser Einführung!
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Der in Ostpreußen geborene Erblasser ist in München, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Als möglicher gesetzlicher Erbe kommt dessen Großcousin in Betracht, der beabsichtigt, die Erbschaft anzunehmen. Aufgrund der für den Erbscheinantrag aus dem ehemaligen Ostpreußen (heute: Polen bzw. Russland) zu beschaffenden Personenstandsurkunden werden sich die Beantragung des Erbscheins und damit dessen Erteilung erheblich verzögern, so dass der potentielle Erbe nicht in der Lage ist, sich gegenüber Dritten zu legitimieren. Die langjährige Haushälterin des Erblassers ist noch im Besitz der Wohnungsschlüssel, deren Herausgabe sie verweigert. Der Großcousin ist in Sorge, dass die Haushälterin bis zur Beschaffung der Urkunden und Erteilung des Erbscheins wichtige Unterlagen bzw. Wertnachlass aus der Wohnung an sich nimmt und der Nachlassmasse entzieht. Er fragt an, wie er den Nachlass vor dem Zugriff der Haushälterin sichern kann.
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