Hier finden Anwälte alles, was Sie für die erbrechtliche Praxis über den Eigenschaftsirrtum wissen müssen! Im Erbrecht spielt der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 1. Alt. BGB vor allem eine Rolle, wenn die Erbausschlagung angefochten werden soll. Alles, was Sie in dieser Situation beachten müssen, zeigt Ihnen die erste Falllösung! Testamente werden dagegen häufiger wegen Motivirrtums gemäß § 2078 Abs. 2 angefochten - auf diesen Irrtum bezieht sich unsere zweite Falllösung mit Muster für die Anfechtungserklärung. Darüber hinaus finden Sie hier eine übersichtliche Einführung zu allen Irrtümern.
Der Mandant ist zum Erben berufen. Er kennt die genaue Vermögenssituation des Erblassers nicht und hat Angst davor, dass er für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Der Mandant fragt daher, ob er die Erbschaft ausschlagen soll.
Diese Falllösung erklärt alle Möglichkeiten, die Ihrem Mandanten in dieser Situation offen stehen! Sollte Ihr Mandant etwa die Erbausschlagung bereits erklärt haben und der Nachlass sich wieder Erwarten als werthaltig herausstellen, kann er die Ausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten. Mehr dazu erfahren Sie in dieser Einführung!
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Die Anfechtungsgründe sind in § 2078 BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Drohung) und § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) geregelt. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Anwalt über die einzelnen Anfechtungsgründe wissen müssen!
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Die Erblasserin setzt ihren Sohn als testamentarischen Alleinerben ein. Sie war immer sehr stolz darauf, dass er als einziger in der Familie ein Studium abgeschlossen hatte und erfolgreich im Berufsleben stand. Kurz vor ihrem Tod überwirft sie sich jedoch - aus ihrer Sicht - völlig unerwartet tiefgreifend mit ihrem Sohn. Der Sohn wirft ihr ohne jeden Grund vor, dass sie wegen ihrer angeblichen Alkoholsucht Schuld an der Trennung vom Vater wäre. Er besucht seine Mutter trotz ihrer mehrfachen brieflichen Bitten nicht mehr am Sterbebett. Im Gegenteil, er äußert sich gegenüber Dritten zu diesem Zeitpunkt sehr abfällig über seine Mutter. Zu ihrer Beerdigung kommt er nicht. Kurz nach dem Tod der Mutter findet die testamentarisch nicht bedachte Schwester zudem heraus, dass der Sohn sein BWL-Studium gar nicht erfolgreich abgeschlossen und auch niemals bei einem Autozulieferer gearbeitet hat. Dies hatte er immer gegenüber der Mutter und anderen Personen geäußert. Sie findet heraus, dass er das Studium schon im dritten Semester abgebrochen hatte und seither sein Geld mit dem Verkauf von Drogen verdiente. Nach dem Tod der Mutter kommt die Tochter in Ihre Kanzlei. Was raten Sie ihr?
Dieser Fall mit Lösung zum Motivirrtum enthält ein praktisches Muster für die Anfechtungserklärung.
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1. Die Prüfung eines Anfechtungsgrundes hat das Gericht nicht auf den in der Anfechtungserklärung ausdrücklich aufgeführten Sachverhalt zu beschränken. Eine wirksame Anfechtungserklärung bedarf nur der eindeutigen Kundgabe eines Anfechtungswillens, nicht der Angabe eines Anfechtungsgrundes. Der Anfechtende kann seine Beweggründe auch im Nachlassverfahren noch erläutern.
2. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB ) liegt nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte.
3. Meint der Erbe, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes erst mit Erhalt des Erbscheins zu laufen beginnt, liegt nicht nur ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens vor, sondern stellt sich ein solcher Irrtum vielmehr als Inhaltsirrtum dar.
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