Die eidesstattliche Versicherung ist für den Erbschein im Wesentlichen hinsichtlich der Umstände abzugeben, die durch öffentliche Urkunden nicht nachgewiesen werden können und betrifft demnach vor allem negative Tatsachen, wie z.B. das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen oder einer Verfügung von Todes wegen, der fehlenden Anhängigkeit eines Rechtsstreits über das Erbrecht sowie des Nichtvorliegens der Umstände, die eine im Testament verfügte Verwirkungsklausel erfüllen (wie z.B., dass die Schlusserben im Fall eines sog. Berliner Testaments nicht nach dem Tod des Erstverstorbenen gegenüber dem Überlebenden ihren Pflichtteil verlangt haben). Im Gegenschluss bedeutet dies, dass Umstände, die durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind, grundsätzlich einer eidesstattlichen Versicherung nicht zugänglich sind.
Unsere Einführung zeigt weiter, wann auf eine eidesstattliche Versicherung für den Erbschein verzichtet werden kann! Außerdem finden Sie hier wichtige Rechtsprechung und einen Fall zum Thema.
Welchen Inhalt ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins haben muss, ergibt sich im Wesentlichen aus §§ 2354 ff. BGB. Im Fall einer gesetzlichen Erbfolge richtet sich der maßgebliche Inhalt des Antrags nach § 2354 BGB, im Fall einer gewillkürten Erbfolge richtet sich der Inhalt des Antrags nach § 2355 i.V.m. § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 BGB (seit dem 17.08.2015: § 352 FamFG).
Diese Einführung zum Antrag auf Erteilung eines Erbscheins enthält eine ausführliche Darstellung zur eidesstattlichen Versicherung.
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Es existiert ein Erbschein, der die E als befreite Vorerbin nach dem A ausweist, wobei ausgewiesen ist, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten soll.Nach dem maßgeblichen Testament sollen im Falle des Todes der E, B und C Nacherben des A zu gleichen Teilen sein. E ist am 13.03.2013 verstorben. B und C wollen nunmehr einen Erbschein nach dem A beantragen. Hier finden Sie die beste Vorgehensweise mit Formulierungsbeispiel!
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Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.
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