Die Probezeit als Test- bzw. Einarbeitungsphase für beide Arbeitsvertragsparteien versetzt ArbeitnehmerInnen in die angespannte Situation einer bequemeren Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber. Dieser soll nach einer festgestellten Nichteignung (in fachlicher oder persönlicher Hinsicht) des neuen Angestellten die freibleibende Option haben, die jeweilige Position schnellstmöglich mit einem passenden Bewerber umzubesetzen, um finanzielle Einbuße durch übergangsbedingte Arbeitsausfälle gering zu halten. Welche Kündigungsfristen gelten während bzw. nach der Probezeit? Wie verhält sich die Rechtsprechung hierzu?
Unsere nachfolgenden Fachartikel geben Ihnen – in übersichtlicher Form – die Antworten auf diese und weitere wesentliche Fragen rund um das Thema „Kündigung während der Probezeit“.
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Das Arbeitsverhältnis in der Probezeit ist ordentlich kündbar. So hat sich der Arbeitgeber entweder an eine kurze Frist zu halten oder er kann zuungunsten des in Probezeit arbeitenden Arbeitnehmers diesem gänzlich fristlos kündigen. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen ist die kurze Kündigungsfrist die beliebteste Alternative zur Beendigung der Probezeit; eine dreimonatige Kündigungsfrist kann während der Probezeit einzelvertraglich vereinbart werden (vgl. § 622 Abs. 5 Nr.1 BGB).
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Nach Ablauf der Probezeit genießt der Auszubildende einen gewissen Schutz, im Hinblick auf das Kündigungsrecht seines Ausbilders. Letzterer kann seinem Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entweder unter Einhaltung einer Frist, ansonsten nur aus einem wichtigen Grund (fristlos) kündigen. Die „Kündigungshürde“ im Berufsausbildungsverhältnis ist dem Sinn und Zweck des Beruf Erlernens geschuldet. Dieser sukzessive Prozess impliziert eine zeitliche Bindung, welche nicht reduziert werden sein soll durch eine vorzeitige Kündigung aus minder relevanten Gründen.
Unser Fachartikel zur Kündigung nach der Probezeit im Ausbildungsverhältnis folgt im Anschluss.
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Befinden sich in einem Arbeitsvertrag widersprüchliche Regelungen zur Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit, geht das zulasten des Arbeitgebers. Das dem AGB-Recht immanente Günstigkeitsprinzip unklarer Klauseln, welches sich u.a. im Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wiederfindet, führt zur Anwendung der allgemeinen Kündigungsfrist.
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Die von der Probezeit strikt zu unterscheidende (sechsmonatige) Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG räumt dem Arbeitgeber einen planerischen Ermessensspielraum dahingehend ein, wie er die freien Stellen in seinem Unternehmen dauerhaft zu besetzen gedenkt. Dieses wirksame Abwägungsrecht des Arbeitgebers hält in der Regel dem von einem in der Probezeit gekündigten Arbeitnehmer vorgetragenen Treuwidrigkeitsvorwurf stand. Nach Ansicht des BAG kommt eine treuwidrige Kündigung während der Probezeit im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn sie aus rein diskriminierenden Motiven oder zur Unzeit erteilt wird.
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Anbei zum bequemen Download haben wir Kündigungsklauseln für die Beschäftigungsspanne des Arbeitnehmers während und nach der Probezeit in einem Dokument vorgefertigt.
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